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Gesetzsammlung
für das
Königreich Sachsen.
17.
24.) Decret an den Geheimen Rath,
die Interpretation der, im §. 30. des, uber die Gewinnung der Stein-, Braun-
und Erdkohlen und des Torfs, unterm 10°en September 1822 ergangenen Man-
dats, wegen des von den Grundbesstern, zu Führung der Abzugsgräben, zu
Anlegung der zur Abfuhre und sonst ndthigen Wege herzugebenden Landes,
getroffenen Bestimmung betreffend;
vom 6ten August 1825.
Se. Königl. Majestät baben erseben, was über den, im Bekreff der Incerpretation
des §6. 50. des, über die Gewinnung der Stein-, Braun= und Erdkohlen und des Torfs,
unterm 10ten September 1822 erlassenen Mandats, bei der andesregierung entstandenen
Zweifel unterm Zten Februar dieses Jahres von diesem Collegio angezeige, auch darauf
vom Geheimen Rathe, nach vorhero mic dem Geheimen Finanz. Collegio in der Sache
gepflogener Communication, mittelst unterthänigsten Vorcrags vom Oken vorigen Monats,
gutachtlich geäußert worden ist.
Höchstdieselben finden hierauf, zur Erledigung dieses Zweifels, nach der Analogie des-
sen, was beim eigentlichen Bergbaue Rechtens ist, so wie in Rücksicht, daß durch Ein-
räumung einer Servitcuk, als der mindern den Grundbesitzern anzumuthenden Aufopferung,
derselbe Zweck, wie durch eigenthümliche Abtretung erreicht werde, festzusetzen für guc,
daß die in dem §F. 30. des. angezogenen Mandaks enthaltene Stelle:
Gesetzsammlung 1825. (∆ 24)