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Gesetsammlung
für das
Königreich Sachsen.
10.
27.) Generale des Geheimen Finanz-Collegü,
wegen Erbauung neuer Wohngebaͤude unter der Gerichtsbarkeit der
Justizaͤmter und Kammerguͤter;
vom 14ten November 1825.
Von GOTTES Gnaden, Friedrich August, Kdnig von Sachsen rc. 2c. 2c
tieber getreuer. Da, den gemacheen Erfahrungen zu Folge, das unterm 23fsten
Juni 1731., wegen des Aufbaues neuer Häuser, in Unsern Aemtern ergangene Ge-
nerale nicht allenehalben gehörig befolgt worden ist; so erachten Wir für nöehig, solches
andurch einzuschärfen und, mie Rücksiche auf die jebigen Verhälcnisse, in Folgendem zu
erläutern.
1.) Der Wiederaufbau bereies vorhanden gewesener Wohnhäuser außerhalb der
Seädte und Dörfer, und der Aufbau neuer Wohngäuser auf Siellen, wo noch keine
gestanden, in= und außerhalb der Städte und Dörfer, ist an Orten, welche der Ge-
richtsbarkeit Unserer Aemter und Kammergüter unterworfen sind, nur dann erlaubt,
wenn von Unserm Geheimen Finanz-Collegio Concession dazu ertheilt wird. Jeder
Baulustige Hat aber seinem Gesuche um Concession zu einem Hausbaue einen Bauriß
beizufügen.
2.) Wer ohne solche Concession dergleichen Baue unkernimme, soll angehaleen wer-
den, das aufgeführte Gebäude wegreißen zu lassen. Weigert er sich, dies zu chun, dann
ist das Wegreißen auf seine Kosten obrigkeitlich zu veranstalten.
Wenn Jemand zu einem Hausbaue zwar Concession erlangk, bei der Ausführung
des Baues aber die gemachten Bedingungen und Worschriften nicht befolgt, oder gegen
Gesetzsammlung 1825. (26 )