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den approbirten Riß gebauet hat, sollen die sür nöthig befundenen Abänderungen ihm
aufgegeben und, im Unterlassungsfalle, auf dessen Kosten obrigkeitlich ausgeführe werden.
3.) Auf die, nach Anordnung der Berg= und Forstämter, oder andrer Königl.
Behörden, geführten Baue finden die vorstebenden Bestimmungen keine Anwendung.
4.) Wird bei einem Amte oder Kammer--Guts-Gerichte Erlaubniß zu einem
Hausbaue nachgesuche; so sind in den Aemtern durch den Justiz= und Rent-Beamten
gemeinschaftlich, bei Kammergütern aber durch den Gerichtsverwalter, mie Zuziehung
dessen, dem die Verwaltung der reservirten Einkünfte übertragen ist, ungesäumt alle
hlokal- und andere dabei einschlagende Verhältnisse, mic Hinsiche auf die bestehenden Ge-
sese, an Orc und Stelle genau zu erörtern.
5.) Bei allen dergleichen Neubauen in Dörfern ist vorzüglich darauf zu sehen, daß
die neuen Gebäude von den schon stehenden in solcher Cnefernung errichtet werden, daß
bei Feuersbrünsten keine unmittelbare Entzündung durch die Brandglut zu befürchten ist.
Die Erbauung von Holhz geschrotener Häuser ist niche zu gestatten, und in den Städten
die Aufmauerung tüchtiger Brandgiebel und die Bedachung mie Ziegeln, oder Schiefer
zur Bedingung zu machen. Ferner ist bei den, außerhalb der Amtsortschaften zu errich-
tenden, neuen Wohnhäusern darauf Rücksicht zu nehmen, ob vielleicht ihre abgesonderte
tage, oder ihre zu große Nähe am Walde, in polizeilicher Rücksiche bedenklich seyn
kännte.
Wenn nun hinsichtlich aller dieser Umstände kein Bedenken vorhanden ist, dann hat
sich, wenn außerhalb der Amtsortschaften ein Gebäude aufgeführt werden soll, das Ju-
stizamt#, oder Kammer-Guts-Gericht, mit dem Kreis-Ober-Forstmeister zu vernehmen,
und dessen Gucachten darüber zu den Acten zu bringen, ob die Erbauung des neuen
Hauses, in Bezlehung auf das Forst= und Jagd- Interesse, unbedenklich sei.
Sodann aber ist, von beiden Beamcen, wegen der Haus- Bau= Concession über-
haupt , und wegen der von den Bauenden zu übernehmenden Geld= oder Naturalleistun—
gen insbesondre, an Unser Geheimes Finanz-Collegium gucachtlich zu berichten und zugleich
vorzuschlagen, zu welcher Gemeinde und Kirchfahrt der neue Anbauer gewiesen werden
soll.
Wenn die Concession wirklich ereheilet worden, ist der Amts- Seteuer-Einnahme
Nachriche zu geben, damie sie in den Stand geseht werde, wegen der Sreuern das Er-
forderliche verfassungsmäßig zu reguliren.
6.) Uibrigens wird den Justiz= und Rene-Beamten b, ingleichen den Gerichesverwal-
tern Unsrer Kammergücer, die Befolgung dieses Generalis, bei eigner Verantwortung,