Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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den approbirten Riß gebauet hat, sollen die sür nöthig befundenen Abänderungen ihm 
aufgegeben und, im Unterlassungsfalle, auf dessen Kosten obrigkeitlich ausgeführe werden. 
3.) Auf die, nach Anordnung der Berg= und Forstämter, oder andrer Königl. 
Behörden, geführten Baue finden die vorstebenden Bestimmungen keine Anwendung. 
4.) Wird bei einem Amte oder Kammer--Guts-Gerichte Erlaubniß zu einem 
Hausbaue nachgesuche; so sind in den Aemtern durch den Justiz= und Rent-Beamten 
gemeinschaftlich, bei Kammergütern aber durch den Gerichtsverwalter, mie Zuziehung 
dessen, dem die Verwaltung der reservirten Einkünfte übertragen ist, ungesäumt alle 
hlokal- und andere dabei einschlagende Verhältnisse, mic Hinsiche auf die bestehenden Ge- 
sese, an Orc und Stelle genau zu erörtern. 
5.) Bei allen dergleichen Neubauen in Dörfern ist vorzüglich darauf zu sehen, daß 
die neuen Gebäude von den schon stehenden in solcher Cnefernung errichtet werden, daß 
bei Feuersbrünsten keine unmittelbare Entzündung durch die Brandglut zu befürchten ist. 
Die Erbauung von Holhz geschrotener Häuser ist niche zu gestatten, und in den Städten 
die Aufmauerung tüchtiger Brandgiebel und die Bedachung mie Ziegeln, oder Schiefer 
zur Bedingung zu machen. Ferner ist bei den, außerhalb der Amtsortschaften zu errich- 
tenden, neuen Wohnhäusern darauf Rücksicht zu nehmen, ob vielleicht ihre abgesonderte 
tage, oder ihre zu große Nähe am Walde, in polizeilicher Rücksiche bedenklich seyn 
kännte. 
Wenn nun hinsichtlich aller dieser Umstände kein Bedenken vorhanden ist, dann hat 
sich, wenn außerhalb der Amtsortschaften ein Gebäude aufgeführt werden soll, das Ju- 
stizamt#, oder Kammer-Guts-Gericht, mit dem Kreis-Ober-Forstmeister zu vernehmen, 
und dessen Gucachten darüber zu den Acten zu bringen, ob die Erbauung des neuen 
Hauses, in Bezlehung auf das Forst= und Jagd- Interesse, unbedenklich sei. 
Sodann aber ist, von beiden Beamcen, wegen der Haus- Bau= Concession über- 
haupt , und wegen der von den Bauenden zu übernehmenden Geld= oder Naturalleistun— 
gen insbesondre, an Unser Geheimes Finanz-Collegium gucachtlich zu berichten und zugleich 
vorzuschlagen, zu welcher Gemeinde und Kirchfahrt der neue Anbauer gewiesen werden 
soll. 
Wenn die Concession wirklich ereheilet worden, ist der Amts- Seteuer-Einnahme 
Nachriche zu geben, damie sie in den Stand geseht werde, wegen der Sreuern das Er- 
forderliche verfassungsmäßig zu reguliren. 
6.) Uibrigens wird den Justiz= und Rene-Beamten b, ingleichen den Gerichesverwal- 
tern Unsrer Kammergücer, die Befolgung dieses Generalis, bei eigner Verantwortung,
	        
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