Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1825. (8)

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3.) 3e kanutmachung, 
vom Lsten Jannar 1825. 
A# höchsten Besehl sollen auch in dem heurigen Jahre drei Bußtage, und 
zwar den eilften März, den zehneen Junius und den eilften November, 
in hiesigen Landen gefeiert werden. 
Wegen der an diesen Bußtagen in den Kirchen abzulesenden und zu erklärenden 
biblischen Abschnitte und Terte, ingleichen wie es mie Begehung derselben, gleich den 
böchsten Festen, und sonst dießfalls, zu balten ist, darüber geben die gewöhnlichen, 
besonders abgedruckten Ausschreiben vom beutigen Tage die nähere Vorschrift. 
Dresden, am 24sten Januar 1825. 
Königl. Sachs. Kirchenrath und Oberconsistorium. 
Ausgegeben zu Dresden, am 31sten Januar 1825.
	        
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