Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1877. (54)

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Einführung  des  allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs,  zu  verleihen,  was  hiemit
öffentlich  bekannt  gemacht  wird.
Stuttgart,  den  25.  Mai  1877.
Sick.

Versugung  des  Ministeriums  des  Innern,  in  Betreff  der  Reibfenerzenge.
Vom  15.  Juni  1877.

Auf  Grund  des  §.  368  Nr.  8  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  werden
unter  gleichzeitiger  Hinweisung  auf  die  Bestimmungen  der  Feuerpolizeiordnung  vom
21.  Dezember  1876  (Reg.  Blatt  S.  513),  insbesondere  §.  1  bis  3,  §.  7  Absatz  1,  2  und  4,
§.  8,  §.  23,  §.  35  und  36,  in  Betreff  der  Reibfeuerzeuge  nachstehende  besondere  Vorschriften

  ertheilt:
8.  1.

Für  die  Versendung  müssen  die  Reibfeuerzeuge  und  sonstige  ähnliche  Zündmittel  in
den  Portionen,  wie  sie  zum  Kleinverkauf  kommen,  in  gut  schließende  unmangelhafte  Hülsen
von  Holz  oder  starkem  Papier  gebracht,  mit  den  Hülsen  in  gut  schließende  hölzerne  Kisten
von  mindestens  2  Centimeter  Dicke  verpackt  und  die  leeren  Zwischenräume  in  den  Kisten
mit  lockeren  weichen  Materialien,  wie  trockenem  Sägmehl,  Kleie  und  dergleichen  ausgefüllt
  werden.

Der  Frachtfuhrmann  ist  auf  die  Feuergefährlichkeit  der  Waare  aufmerksam  zu  machen
und  es  ist  auf  den  Kisten  und  in  dem  Ladschein  der  Inhalt  durch  das  Wort  „Reibfeuerzeuge“
  zu  bezeichnen.

S.  2.

Bei  dem  Kleinverkauf  sind  die  Zündmittel  in  den  in  §.  1  vorgeschriebenen  Hülsen
zum  Verkauf  zu  bringen.

Hinsichtlich  der  feuersicheren  Verwahrung  der  für  den  Verkauf  oder  für  die  Benützung
bestimmten  Vorräthe  wird  auf  die  Bestimmung  in  §.  367  Nr.  5  und  6  des  Strafgesetzbuchs
  für  das  Deutsche  Reich  verwiesen.  Außerdem  sind  für  die  Aufbewahrung  solche
Orte  zu  wählen,  welche  für  Kinder  nicht  zugänglich  sind.

S.  3.

Das  Verschleudern  oder  Wegwerfen  von  Zündhölzern,  an  welchen  noch  Zündstoff
haftet,  ebenso  das  Wegwerfen  brennender  Zündhölzchen  ist  sorgfältig  zu  vermeiden.