256 Interventionen der Eheweiber.
aus prozessualen Gründen der Satz vertheidigt, daß
zur Begründung jeder in Form der Hauptintervention
zum Zwecke der Exekutionshemmung geltend
gemachten dinglichen Klage die spezielle Erwerbsart
des behaupteten Eigenthums, die causa remota
seu specialis, angegeben werden müsse.
Eine Ehefrau hatte in einer solchen Intervention
ihr Eigenthum an Mobilien und Immobilien
behauptet, welche ihrem Ehemanne abgepfändet, bzw.
zur Subhastation ausgeschrieben waren, und zwar
spezielle Erwerbstitel bezeichnet, diese jedoch durchaus
ungenügend substanziirt.
Der Beklagte wurde deswegen in zweiter Instanz
von der Klage, wie sie angebracht war, entbunden
und dies oberstrichterlich bestätigt, da die
Ansicht der Vorinstanz gerechtfertigt sei, daß zur
Begründung der erhobenen Interventionsklage die
bloße Behauptung des Eigenthumes an der streitigen
Sache nicht zureiche, weil nach dem hier zur
Anwendung kommenden bayerischen Landrechte Th. 1
Kap. VI F. 23 im Zweifel immer die rechtliche Vermuthung
dafür streitet, daß das Gut mehr dem
Ehemanne als der Ehefrau gehört, und diese daher,
wenn sie mit einer Interventionsklage gegen Abpfändung
von Gegenständen wegen einer Schuld
ihres Ehemannes auftritt, genau und spezifisch angeben
muß, aus welchemn Titel sie das beanspruchte
Eigenthum erworben hab
OAGErk. v. 13. Mör 1865 RNr. 345561/.
77.
Berichtigung.
S. 219 3. 15 v. u. statt: „auf welche“ lies: „auf welches“.
Redakt: D v Steppes. Verl. Palm & Enke W Erte)
m Erlangen. Druck von Junge & Soh