Gesesammlung
für das
Königreich Sachsen.
3.
4.) Maoan dat,
die Erläuterung des Kriegs-Gerichts-Reglements vom 23ten Januar 1789.
III#en Abschnitts §. 5. betreffend;
vom oten Januar 1826.
-*d Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von
Sachsen 2c. 2c. 2c. thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen:
Nachdem bei Anwendung der in dem Kriegs-Gerichts-Reglemenk vom 23sten Jannar
1789. III#n Abschniecs 9. 5. enehalkenen Worschrift:
daß die Gerichesbarkeic über den Nachlaß einer verstorbenen Milikairperson, wenn
derselbe größcentheils aus Fahrniß und Acüutvis bestehe, so lange sich Niemand der
Erbschaft angemaßet, oder die Erben in Ansehung derselben sich niche gänzlich ge-
tbeilt haben, mithin solche als das Vermögen des Verstorbenen anzusehen sei, den
Militairgerichten, unter denen der Werstorbene sich befunden, zusteben solle;
über den Sinn derselben der Zweifel enestanden: Ob hierbei zwischen einer unbedingken An-
maßung der Erbschafe, und dem Ancricte derselben Cum beneficio legis ei inventaf##, zu un-
terscheiden sei? so haben Wir für gut befunden, die angezogene Gesesstelle hierdurch dahin
zu erläutern, daß unter der darinnen gedachten Anmaßung der Erbschaft jede Erklärung
oder Handlung, welche, den Rechten nach, als Erbschaftsantritt zu beurtheilen ist, zu verste-
Cesetzsammlung 1826. („ 3)