Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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lichen daselbst befindlichen auswärks gebornen, ain dem Alter zwischen 14 und 30 Jahren des neuen Auf- 
stehenden jungen Leuten ohnfehlbar erfolge, und sie baben sich dabel der Identität der Per- enthaltsorts. 
son des Producenten und des eigentlichen Inhabers gehoͤrig zu versichern. Zu dem Ende 
ist namentlich auch bei Ausstellung von Paͤssen oder Wanderbuͤchern, auch Testimonien 
fuͤr Schuͤler, die erfolgte Aushaͤndigung des Geburtsscheins, unter Notirung der Nummer 
desselben, mit anzudeuten. 
F. S. 
Diejenigen sungen Mannspersonen der fraglichen Altersklasse, welche bereies vor Wie es in An- 
Erlassung des gegenwärtigen Gesetzes ihren Geburtsort verlassen haben, sind ebenfalls sehung Derer zu 
verbunden, sich mit Geburtöscheinen zu versehen und in Ansehung derselben den Worschrif- ate ½ ente-- 
ten des §. 1. J. 6. und 7. nachzukommen. Fur den Fall größerer Enrlegenheit des sung des Ge- 
Aufenthaltsorts von dem Geburtsorte wird jedoch von der Behörde Veranstaltung getrof= setes ihren Ge- 
sen werden, daß es der persönlichen Anwesenheic des betcreffenden Individui an dem Orce weruen erlas- 
seiner Geburt dazu nicht beduͤrfe; es haben daher letztere in einem solchen Falle sich an 
den Bezirks-Amts. Hauptmann zu wenden. 
F 9. 
Bel jeder Gerichtsbebörde, in Dresden und leipzig bei der Polizeibehörde, sind Re= Listen, welche 
gister sowohl von den vorgezeigten Geburtsscheinen der im Orte Gebornen, als von den über, e Ge- 
abgegebenen Scheinen der dahin sich wendenden jungen Leute zu halten, und es sind sel— Lrtelchrine n 
bige nach den Jahrgaͤngen der Geburt abzutheilen. Eben so sind die an dem Aufent— 
haltsorte abgegebenen Geburtsscheine nach den Jahrgaͤngen gesondert aufzubewahren. 
. 10. 
Die Aufnahme des Signalemenes durch Ausfüllung der auf dem untkern Theile des Dasauf die Ge- 
Schema linker Hand angegebenen Rubriken geschiehe, bei der I. 6. angeordneren Anmeld- burtsscheine zu 
ung, von der betreffenden Ortsobrigkeit oder Polizeibehörde, insofern der Inhaber des kbingende Sis- 
Scheins zu der Zeit bereits das siebzehnte Lebensjahr zuruͤckgelegt hat. Bei juͤngern 
Leuten bleibt diese Ausfuͤllung ausgesetzt bis zu der Zeit, wo der junge Mann als zwan- 
zigjährig vor der Recrutirungscommission sich zu stellen hat, von welcher dann das Sig- 
nalement mit nachgetragen wird; bleiben jedoch dergleichen junge Leute von dem persoͤn- 
lichen Erscheinen vor der Recrutirungscommission dispensirt, so ist ihr Signalement von 
den Behoͤrden zu bewirken, vor welchen die der Aushebung vorhergehende Anmeldung 
der zwanzigjaͤhrigen Mannschaften erfolgt. 
( 3#5 D)
	        
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