Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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. 11. 
Bemerkungen, Die Angabe der Größe und die übrige Ausfüllung der auf der rechten Seite des 
welche bei der 
Gestellung zur Schema befindlichen Columne ist bei der Gestellung des Inhabers zur Aushebung, resp. 
Aushebung auf in Gemäßheic der WVorschriften I. 63. und 64, des Mandats vom 25sten Februar 1825. 
den Geburts= zu bewirken. 
schein zu brin- “ 
gen sind. 6. 12. 
Besondre Be- Von den Polizeibehörden in Dresden und telpzig sind für den Anmeldungskermin der 
. über neunzehnjährigen jungen teute die Geburtsscheine des betreffenden Jahrganges an dle Ge- 
—n’i*.ie richesobrigkeiten abzugeben, bei welchen sie bis zur nächsten Aushebung, wo diese jungen 
burtsscheine zu teute zur anderweiten Gestellung kommen, in Verwahrung blelben. Wenn in der Zwis 
Oretden- und schenzeit ein junger Mann dieses Jahrganges um einen Paß nachsucht, so bat die Poli- 
piis. zeibehoͤrde zuvoͤrderst wegen Erlangung des Geburtsscheins sich mit der Gerichtsobrigkeit 
in Vernehmung zu setzen. 
ß. 13. 
Verfahren bei Wenn der Inhaber eines Geburtsscheins seinen Aufenthaltsort anderweit veraͤndert, 
zueen wohin auch der Fall gehört, daß er in seinen Geburtsort zurückkehrt, so ist zwar dessen 
des Wehnorts, zeitherige Obrigkeit verbunden, ihm den bet ihr niedergelegten Schein zur Aushändigung 
an dessen neue Obrigkeic auszuantworten, sie har jedoch zuvörderst noch die Zeit seines 
Abganges und den Ort, wohin er sich wendec, in die von ihr über die Geburtsscheine 
zu baltende Tabelle einzutragen, auch beides auf dem wieder auszuhändigenden Scheine 
selbst zu bemerken. Die Obrigkeit des von dem Inhaber des Scheins gewählten neuen 
Wohnorts hat sich nach den oben F. 0. u. f. ereheilcen Vorschriften zu richten. 
S . 
Verfahren bei Auch in dem Falle kürzerer Abwesenheit von dem Wohnotte ist dem Inhaber des 
ziner, kürtern Geburtsscheins dessen Aushändigung , zum Behuf seiner Legitimation, insoweit es deren 
vom Wohnorte. nach der Dauer der Abwesenheit bedarf, nicht zu verweigern; es ist aber auch in diesem 
Falle das Datum der Aushändigung und der Zeitraum, für welchen dieselbe erfolge ist, 
auf dem Scheine zu bemerken. 
ß. 15. 
Verfahren bei Wird einem jungen Manne die Erlaubniß zu einer Reise in das Ausland ertheilt, fo 
Veien ein das ist demselben der Geburtsschein niche zu behändigen, sondern es ist letzterer bei der Be- 
and. hoͤrde des letzten Aufenthaltsorts und resp. des Geburtsorts, wenn die Reise gleich von 
diesem aus angetreten wird, aufzubewahren, und wenn der junge Mann nach seiner Rück- 
kehr die Wahl eines andern Aufenthaltsorts beabsichtigt, von genannter Behoͤrde in der
	        
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