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. 11.
Bemerkungen, Die Angabe der Größe und die übrige Ausfüllung der auf der rechten Seite des
welche bei der
Gestellung zur Schema befindlichen Columne ist bei der Gestellung des Inhabers zur Aushebung, resp.
Aushebung auf in Gemäßheic der WVorschriften I. 63. und 64, des Mandats vom 25sten Februar 1825.
den Geburts= zu bewirken.
schein zu brin- “
gen sind. 6. 12.
Besondre Be- Von den Polizeibehörden in Dresden und telpzig sind für den Anmeldungskermin der
. über neunzehnjährigen jungen teute die Geburtsscheine des betreffenden Jahrganges an dle Ge-
—n’i*.ie richesobrigkeiten abzugeben, bei welchen sie bis zur nächsten Aushebung, wo diese jungen
burtsscheine zu teute zur anderweiten Gestellung kommen, in Verwahrung blelben. Wenn in der Zwis
Oretden- und schenzeit ein junger Mann dieses Jahrganges um einen Paß nachsucht, so bat die Poli-
piis. zeibehoͤrde zuvoͤrderst wegen Erlangung des Geburtsscheins sich mit der Gerichtsobrigkeit
in Vernehmung zu setzen.
ß. 13.
Verfahren bei Wenn der Inhaber eines Geburtsscheins seinen Aufenthaltsort anderweit veraͤndert,
zueen wohin auch der Fall gehört, daß er in seinen Geburtsort zurückkehrt, so ist zwar dessen
des Wehnorts, zeitherige Obrigkeit verbunden, ihm den bet ihr niedergelegten Schein zur Aushändigung
an dessen neue Obrigkeic auszuantworten, sie har jedoch zuvörderst noch die Zeit seines
Abganges und den Ort, wohin er sich wendec, in die von ihr über die Geburtsscheine
zu baltende Tabelle einzutragen, auch beides auf dem wieder auszuhändigenden Scheine
selbst zu bemerken. Die Obrigkeit des von dem Inhaber des Scheins gewählten neuen
Wohnorts hat sich nach den oben F. 0. u. f. ereheilcen Vorschriften zu richten.
S .
Verfahren bei Auch in dem Falle kürzerer Abwesenheit von dem Wohnotte ist dem Inhaber des
ziner, kürtern Geburtsscheins dessen Aushändigung , zum Behuf seiner Legitimation, insoweit es deren
vom Wohnorte. nach der Dauer der Abwesenheit bedarf, nicht zu verweigern; es ist aber auch in diesem
Falle das Datum der Aushändigung und der Zeitraum, für welchen dieselbe erfolge ist,
auf dem Scheine zu bemerken.
ß. 15.
Verfahren bei Wird einem jungen Manne die Erlaubniß zu einer Reise in das Ausland ertheilt, fo
Veien ein das ist demselben der Geburtsschein niche zu behändigen, sondern es ist letzterer bei der Be-
and. hoͤrde des letzten Aufenthaltsorts und resp. des Geburtsorts, wenn die Reise gleich von
diesem aus angetreten wird, aufzubewahren, und wenn der junge Mann nach seiner Rück-
kehr die Wahl eines andern Aufenthaltsorts beabsichtigt, von genannter Behoͤrde in der