Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

(229 ) 
„der Ausuͤbung feiner Kunst einen gepruͤften Thierarzt, durch den Eigenthuͤmer des 
„Viehes, herbei rufen zu lassen habe, und wenn er dieser Bedeutung entgegen han- 
„deln sollte, mit einer, nach den dabei sich ergebenen Umständen zu bestimmenden, 
„Geld- oder Gefaͤngnißstrafe belegt; so wie im Wiederholungsfalle, nach Befinden, 
„noch außerdem mit dem Verluste der Berechtigung zum Viehschnitte bestrafet 
„werden wuͤrde,“ · 
als wovon bei Aushaͤndigung des Zeugnisses dessen Empfaͤnger gehoͤrige Eroͤffnung zu thun, 
und daß solches geschehen, in der diesfallsigen Registratur mit zu bemerken ist. 
g. 4. 
Bei Unsern Aemtern und Kammergütern, oder bei Pakrimonialgerichten, solk die Ver- 
pachtung des Viehschnices, wenn solche berkömmlich ist, nur an die, dem 9. 2. lit. b. ge- 
mäß, legitimirken Thierärzte oder Viehschneider geschehen dürfen. Auch haben die Physici 
auf dergleichen Pächter, im Betreff der Ausübung ihrer Kunst, genaue Aufmerksamkeic zu 
richeen, und bei bemerkter Ungeschicklichkeit oder Nachlässigkeie derselben Bericht an die ih- 
nen vorgesetzte Regierung, Behufs nörhiger Abhülfe, zu erstateen. 
. 5. 
Dieses Gese- crice jedoch erst nach Verfluß dreier Jahre, von der Bekannemachung 
an gerechnec, in unbeschränkte Wirksamkeic; nach Ablauf dieses Zeicraums aber soll 
C. 0. 
allen Ausländern, welche sich mit dem Viehschnitte beschäftigen, der Eingang in Unsere 
Lande für diesen Zweck nicht verstattet, oder, wenn sie sich bereits in selbigen befinden, ib- 
nen von der Obrigkeic, in deren Gerichtsbarkeit sie angehalten worden, die Rückkehr in ihre 
Heimath auf dem geradesten Wege bis zur Landesgrenze, mit Androhung nachdrücklicher 
Bestrafung und nachheriger Ausschaffung mitcelst Schubs, wenn sie sich in jener Absiche 
wieder in Unsern Landen betreffen lassen solleen, ausgegeben, und hiervon das Nöchige in 
dem Passe des Angehaltenen, oder in der, bei Ermangelung eines Passes, ihm auszuhändi- 
genden Marschroute bemerke werden.
	        
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