Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

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Gefäße und der ekwa daran befindlichen besondern Zeichen, aufzuzeichnen, auch, dafern 
von dem Schenkwirthe eine Contravention gegen die städtischen Bier-Zwangs-Gerecht- 
same nicht zugegeben wird, das in Frage befangene Bier, zum Behuf der fernern, von 
der Obrigkele zu veranstaltenden Erörterungen, einstweilen unter Siegel zu nehmen. 
d. 6. 
In den Fällen, wo eine Versiegelung nochwendig wird, (6. 4. und 5.) ist solche 
mit dem Gemeindesiegel und dem Privatpetschafte einer Gerichtsperson gehoͤrig zu be- 
wirken. 
G 7. 
Uiber den Erfolg der Visikation ist, längstens binnen 24 Seunden nach deren Be- 
endigung, der Obrigkeit ausführliche Anzelge zu machen. . 
G. 8. 
Appellationen gegen die Visikationen, oder das sonstige Verfahren dabei, sind zwar 
der Obrigkeit mit anzuzeigen; allein die Gerichkspersonen haben sich dadurch von der 
beabsichtigten Expedicion niche zurückhalten zu lassen. 
  
  
Ausgegeben zu Dresden, am 16ten December 1876.
	        
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