Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1902. (51)

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Durch  den  schmerzlichen  Hingang  Seiner  Durchlaucht  des  Fürsten  Heinrich  XXII.
Reuß  Aelterer  Linie,  Unserers  geliebten  Vetters,  ist  unser  ganzes  Haus  und  mit  ihm
die  gesammte  Bevölkerung  des  Fürstenthums  in  tiefe  Trauer  versetzt  worden.

Sein  Sohn,  der  nunmehrige  Fürst  Heinrich  XXIV.  ist  leider  behindert,  die
Regierung  Selbst  zu  führen

Wir  übernehmen  deshalb  für  Dieselben  die  Regentschaft,  zu  der  Wir  als
nächster  Agnat  nach  den  bestehenden  Hausgesetzen  und  gemäß  der  Verfassungsurkunde
  berufen  sind.

Alle  Beamten  und  Diener  des  Hochseligen  Fürsten  bestätigen  Wir  hiermit
in  ihren  Acmtern  und  Wir  erwarten  von  ihnen  pflichtmäßige  Treue  und  gesetzliches
  Beharren  in  ihrem  amtlichen  Wirken.

Zu  allen  Angehörigen  des  Fürstenthums  versehen  Wir  Uns,  daß  sie  ihre
Liebe  für  den  entschlafenen  hochverehrten  Fürsten  dadurch  bethätigen  werden,  daß
sie  Uns,  dem  berufenen  Regenten,  treue  Ergebenheit  bezeigen  und  willigen  Gehorsam
  leisen

Der  Sorge  um  das  Wohl  des  Landes  und  eines  jeden  seiner  Bewohner
wird  unser  uUnausgesetztes  Bestreben  gewidmet  sein.

Greiz,  den  29.  April  1902.

(L.  S)  Heinrich  XIV.

v.  Meding.