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Gesesammlung
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8.
11.) Bekanntmachung,
das, von dem Ober-Steuer-Collegio, wegen unweigerlicher Annahme der an
die Kreiseinnahmen, von den einrechnenden Ständen, durch die Post eingesen-
deten Gelder, erlassene Generale vom 171en März 1826. betreffend.
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Im Verfolg eines von den, bei dem letzten Landkage versammelt gewesenen, alterbländi-
schen Ständen beschehenen Ancrags, sind von dem Koniglich Sächsischen Ober-Steuer-=
Collegio sämmtliche Kreis-Steuer-Einnahmen, ingleichen die Seifts-Steuer-Einnahme
zu Wurzen, mittelst Generalbefehls vom heutigen Dato, angewiesen worden, die Annahme
der, von den bei ihnen einrechnenden Ständen, mie Inbegriff der Rittergutsbesicer, durch
die Post eingehenden Steuergelder auf keine Weise zu verweigern.
Indem Man solches hierdurch zur öffentlichen Kenneniß bringe, wird zugleich bemerkt,
daß, wenn die einrechnenden Stände ihre abzuliefernden Steuergelder an die ihnen vorge-
setzte Kreiseinnahme mit der Post einsenden, solches, wie es sich ohnehin von selbst verstehe,
auf deren eigne Gefahr, bis zur erfolgten Uibergabe der Gelder in die Hände des bertref-
fenden Kreiseinnehmers, geschieht.
Dresden, den 17ten Maͤrz 1826.
Königlich Sächsisches Ober-Steuer-Collegium.
von Wetzdorf.
Heinrich Plaz.
Gesetsammlung 1826. ( 3.)