Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1826. (9)

630) 
12.) Mandat, 
die allgemeine Verbreitung der Schutz-Blattern-Impfung betreffend; 
vom 22 sten März. 1826. 
-- Friedrich August, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von 
Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. thun hiermit kund und fuͤgen zu wissen: 
Fuͤr die zu wuͤnschende allgemeine Verbreitung der Kuh- oder Schutz-Blattern-Im— 
pfungen in den hiesigen Landen, ist theils durch das am 20sten Februar 1805, wegen 
dieses Gegenstandes, aus der Landesregierung ergangene Generale und die ihm beigefüg- 
ten Unterweisungen, theils sonst fortwährend auf verschiedene Weise bisher Fürforge ge- 
tragen worden. Allein es sind diese Maßregeln zur Erreichung des gedachten Zweckes 
bis jetzt unzureichend gewesen, und obgleich die schüßende Krase der Kuhpocken gegen die 
natürlichen Pocken sich zeither bewährt hat, so hat man doch bemerken müssen, daß, 
wegen Vernachlässigung dieses Sicherungsmittels, dle natürlichen Blattern an mehrern 
Orten mehr oder minder tödtlich und um sich greifend, in den lettern Jahren daher epide- 
misch ausgebrochen und eine große Anzabl von Kindern noch das Opfer dieser Krankheie 
geworden sind. 
Wir sinden also zur mehrern Beförderung unserer Absicht in diesem Seücke anjese 
Folgendes zu bestimmen und zu verordnen für guc: 
. 1. 
Dem Impfsgeschäfte soll fernerhin allenehalben in Unsern tanden, außer von leglel- 
mirten Aerzten und Wundärzeen, und zwar, soviel die letztern betriff", unter der im 
. 1. angeordneten Aussiche, bei 20 Thalern Geld= und, nach Befinden, Gefängniß- 
strafe, von Niemanden sich unterzogen werden. 
Für die zur Impforaxls berechtigten Personen wird andurch sub O, eine revidirte 
Instruction, im Betreff des Impfverfahrens, zur Anweisung beigesüge. 
. 2. 
Die Besorgung und teitung des Impfgeschäfes liege zunächst den Physicis in ihren 
Bezirken dergestalt ob, daß sie dahin, daß kein Kind ihres Bezirks ungeimpft bleibe, 
nach Möglichkeic crachten sollen. 
DOieselben sollen für stete Bereithaltung gurer und wirksamer tymphe, zur Micthei- 
lung an andere ausübende Impfärzte, von welchen sich deshalb, so weit nöthig, in porco- 
freien Briefen an erstere zu wenden ist, Sorge kragen.
	        
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