Ruffisches Reich (Verfassung, Verwaltung).
päischen Rußland 16 Metropoliten und
Exzbischöfe und 32 Bischöfe, im ganzen
Reich 4 Metropoliten, 29 geruisi und
39 Bischöfe. Die Geistlichkeit zerfällt in
die schwarze oder klösterliche und die weiße
oder weltliche. Die Kirche ist sehr reich,
doch sind die auf einer sehr niedern Bildungsstufe
stehenden untern Geistichen
Popen) schlecht Eahrt. Zahlreiche Klöster
nd vorhanden. Die römisch-katholischen
Glaubensgenossen stehen in Polen unter
dem Erbischof von Warschau, im übrigen
Reich unter dem Erzbischof von Mohilew’
und sieben Bischöfen. Die evangelische
Kirche ist dem Generalkonfistorium in
Petersburg unterstellt.
Staatsverfassung. An der Spitze
der Monarchie steht der Kaiser (Zar)
aus dem Haus Holstein-Gottorp, welches
seit 1762 den russischen Thron innehat.
Der große Titel des Jaren ist: = Von
Goiteshilfreicher Gnade Kaiser und Selbstherrscher
aller Reußen, Zar zu Moskau,
Kiew, Wladimir, Nowgorod, Zar zꝛ
Astrachan, Zar zu Polen, Zar von Sibirien,
Zar der Taurischen Chersones; Herr
von Pskow, Großfürst von Smolensk,
Litauen, Wolhynien, Podolien und Finnland;
Fürst von Esthland, Livland, Kurland
⁊c.« Der kleine Titel lautet: »Kaiser
und Selbstherrscher aller Reußen, Zar
von Polen und Großfürst von Pielen.
Der Titel des Thronfolgers ist -Cäsarewitsche,
derjenige der übrigen kaiserlichen
Prinzen „Großfürst.“ Der Kaeiser ist unumschränkter
Staatsbeherrscher, nur durch
gewisse Hausgesetze gebunden, so durch die
Reichsordnung Iwans I. von 1476, betreffend
die Unteilbarkeit des Reichs, die
Verordnung Katharinas I. von 1727,
wonach sich der Zar und seine Nachkommen
zur grichisch-katholischen Kirche bekennen
müssen, das Erbfol soele Pauls J.
von 1797 (Regelung der Thronfolge nach
dem Rechte der Erstgeburt in der männlichen
und nach deren Erlöschen in der
weiblichen Linie) und das Manifest Aleranders
I. von 1820, wonach nur die Kinder
aus einer vom Kaiser für standesmäbig
erklärten Ehe successionsfähig sind.
Eine Volksvertretung eristiert in dem absolut
regierten Land nicht; nur in den
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Ostseeprovinzen bestehen ritterschaftliche
Landtage als Organe der privilegierten
Autonomie und Selbstverwaltung dieser
Länder, und ebenso ist für Finnland der
auf der Verfassung von 1772 beruhende
Landtag durch Ukas (kaiserlichen Erlaß)
von 1863 wieder ins Leben gerufen worden.
Die Leibeigenschaft (s. d.) ist durch
Manifest Alerxanders II. vom 19. Febr.
1861 aufgehoben.
Für die Staatsverwaltung steht
dem Kaiser diegeheime Kanzleimitdrei
Abteilungen zur Seite. Oberste Staatskörperschaft
ist der Reichsrat, eine beratende
Behörde, welche sich aus den volljährigen
Großfürsten, den Ministern und
den vom Kaiser auf Lebenszeit ernannten
Reichsräten zusammensetzt. Der Reichsrat
beschließt teils im Plenum, teils in
seinen Departements für Gesetzgebung und
Kodifikation, für Zivilangelegenheiten und
Kultus und für taciiinsschaft und Finanzen.
Daneben besteht ein Senat für
die Veröffentlichung und Registrierung
der Ukase, für die richterliche Entscheidung
in letzter Instanz über Staatsverbrechen
sowie in Zivil= und Kriminalsachen, für
die Derleisung von Adelstiteln 2c. Der
Senat zerfällt in die Departements für
Gesetzgebung, Verwaltung und Rechnungsrevision,
für Zivilsachen (2), für
Kriminalsachen, für Angelegenheiten, betreffend
das Grundeigentum, und das Heroldsamt.
Besonders wichtige Angelegenheiten
werden im Plenum verhandelt.
Ein besonderes Kassationsdepartement
fungiert als Oberkassationshof. Dazu
kommt das Ministerkomitee, neben
welchem die einzelnen Verwaltungsministerien
für Justiz, für das kaseerliche
Haus, das Ministerium des Außern,
des Innern, des Kriegs, der Marine, für
Posten und Telegraphen, für öffentlichen
Unterricht (mit 11 Lehrbezirken, welche
unter besondern Kuratoren stehen), für
die Hinanzen für die Domänen und für
die Wege und Verkehrsanstalten mit ihren.
zahlreichen Ressorts in Thätigkeit sind.
um Zweck der innern Verwaltung
zerfällt das russische Reich in Gouvernements,
welche unter Zivilgouverneuren
stehen. Die Städte Peters-