Full text : Staats-Lexikon.

Ruffisches  Reich  (Verfassung,  Verwaltung).

päischen  Rußland  16  Metropoliten  und
Exzbischöfe  und  32  Bischöfe,  im  ganzen
Reich  4  Metropoliten,  29  geruisi  und
39  Bischöfe.  Die  Geistlichkeit  zerfällt  in
die  schwarze  oder  klösterliche  und  die  weiße
oder  weltliche.  Die  Kirche  ist  sehr  reich,
doch  sind  die  auf  einer  sehr  niedern  Bildungsstufe
  stehenden  untern  Geistichen
Popen)  schlecht  Eahrt.  Zahlreiche  Klöster
nd  vorhanden.  Die  römisch-katholischen
Glaubensgenossen  stehen  in  Polen  unter
dem  Erbischof  von  Warschau,  im  übrigen
Reich  unter  dem  Erzbischof  von  Mohilew’
und  sieben  Bischöfen.  Die  evangelische
Kirche  ist  dem  Generalkonfistorium  in
Petersburg  unterstellt.
Staatsverfassung.  An  der  Spitze
der  Monarchie  steht  der  Kaiser  (Zar)
aus  dem  Haus  Holstein-Gottorp,  welches
  seit  1762  den  russischen  Thron  innehat.
  Der  große  Titel  des  Jaren  ist:  =  Von
Goiteshilfreicher  Gnade  Kaiser  und  Selbstherrscher
  aller  Reußen,  Zar  zu  Moskau,
Kiew,  Wladimir,  Nowgorod,  Zar  zꝛ
Astrachan,  Zar  zu  Polen,  Zar  von  Sibirien,
  Zar  der  Taurischen  Chersones;  Herr
von  Pskow,  Großfürst  von  Smolensk,
Litauen,  Wolhynien,  Podolien  und  Finnland;
  Fürst  von  Esthland,  Livland,  Kurland
  ⁊c.«  Der  kleine  Titel  lautet:  »Kaiser
  und  Selbstherrscher  aller  Reußen,  Zar
von  Polen  und  Großfürst  von  Pielen.
Der  Titel  des  Thronfolgers  ist  -Cäsarewitsche,
  derjenige  der  übrigen  kaiserlichen
Prinzen  „Großfürst.“  Der  Kaeiser  ist  unumschränkter
  Staatsbeherrscher,  nur  durch
gewisse  Hausgesetze  gebunden,  so  durch  die
Reichsordnung  Iwans  I.  von  1476,  betreffend
  die  Unteilbarkeit  des  Reichs,  die
Verordnung  Katharinas  I.  von  1727,
wonach  sich  der  Zar  und  seine  Nachkommen
  zur  grichisch-katholischen  Kirche  bekennen
  müssen,  das  Erbfol  soele  Pauls  J.
von  1797  (Regelung  der  Thronfolge  nach
dem  Rechte  der  Erstgeburt  in  der  männlichen
  und  nach  deren  Erlöschen  in  der
weiblichen  Linie)  und  das  Manifest  Aleranders
  I.  von  1820,  wonach  nur  die  Kinder
  aus  einer  vom  Kaiser  für  standesmäbig
  erklärten  Ehe  successionsfähig  sind.
Eine  Volksvertretung  eristiert  in  dem  absolut
  regierten  Land  nicht;  nur  in  den

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Ostseeprovinzen  bestehen  ritterschaftliche
Landtage  als  Organe  der  privilegierten
Autonomie  und  Selbstverwaltung  dieser
Länder,  und  ebenso  ist  für  Finnland  der
auf  der  Verfassung  von  1772  beruhende
Landtag  durch  Ukas  (kaiserlichen  Erlaß)
von  1863  wieder  ins  Leben  gerufen  worden.
  Die  Leibeigenschaft  (s.  d.)  ist  durch
Manifest  Alerxanders  II.  vom  19.  Febr.
1861  aufgehoben.

Für  die  Staatsverwaltung  steht
dem  Kaiser  diegeheime  Kanzleimitdrei
Abteilungen  zur  Seite.  Oberste  Staatskörperschaft
  ist  der  Reichsrat,  eine  beratende
  Behörde,  welche  sich  aus  den  volljährigen
  Großfürsten,  den  Ministern  und
den  vom  Kaiser  auf  Lebenszeit  ernannten
Reichsräten  zusammensetzt.  Der  Reichsrat
  beschließt  teils  im  Plenum,  teils  in
seinen  Departements  für  Gesetzgebung  und
Kodifikation,  für  Zivilangelegenheiten  und
Kultus  und  für  taciiinsschaft  und  Finanzen.
  Daneben  besteht  ein  Senat  für
die  Veröffentlichung  und  Registrierung
der  Ukase,  für  die  richterliche  Entscheidung
in  letzter  Instanz  über  Staatsverbrechen
sowie  in  Zivil=  und  Kriminalsachen,  für
die  Derleisung  von  Adelstiteln  2c.  Der
Senat  zerfällt  in  die  Departements  für
Gesetzgebung,  Verwaltung  und  Rechnungsrevision,
  für  Zivilsachen  (2),  für
Kriminalsachen,  für  Angelegenheiten,  betreffend
  das  Grundeigentum,  und  das  Heroldsamt.
  Besonders  wichtige  Angelegenheiten
  werden  im  Plenum  verhandelt.
Ein  besonderes  Kassationsdepartement
fungiert  als  Oberkassationshof.  Dazu
kommt  das  Ministerkomitee,  neben
welchem  die  einzelnen  Verwaltungsministerien
  für  Justiz,  für  das  kaseerliche
  Haus,  das  Ministerium  des  Außern,
des  Innern,  des  Kriegs,  der  Marine,  für
Posten  und  Telegraphen,  für  öffentlichen
Unterricht  (mit  11  Lehrbezirken,  welche
unter  besondern  Kuratoren  stehen),  für
die  Hinanzen  für  die  Domänen  und  für
die  Wege  und  Verkehrsanstalten  mit  ihren.
zahlreichen  Ressorts  in  Thätigkeit  sind.

um  Zweck  der  innern  Verwaltung
  zerfällt  das  russische  Reich  in  Gouvernements,
  welche  unter  Zivilgouverneuren
  stehen.  Die  Städte  Peters-