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25.. Mandat,
die Bestrafung wiederholter Desertionen betreffend;
vom 11ten August 1827.
3 *“
W99 Anton, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 7.
thun hiermit kund und zu wissen:
Auf die Uns geschehene Anzeige von der Unzulaͤnglichkeit der, durch das Strafgesetzbuch
fuͤr die Koͤniglich Saͤchsischen Truppen vom Aten Februar 1822, auf die Wiederholung
des Desertionsvergehens gesetzten Strafen, haben Wir eine Verschaͤrfung derselben fuͤr noͤ—
thig befunden und verordnen demnach, daß, die wegen sonstiger erschwerender Umstaͤnde,
nach Befinden, eintretenden gesetzlichen Strafverschaͤrfungen ungerechnet, ein Deserteur, wel-
cher, nach bereits einmal wegen Desertion erlittener Bestrafung oder erhaltener Begna-
digung, zum zweiten Male entweicht, hinfuͤhro mit zweijaͤhriger Detention bei der Strafcom--
pagnie bestraft, bei der zum dritten Male wiederholten Desertion aber der Deserteur mit
schimpflicher Ausstoßung aus dem Soldatenstande und vierjaͤhriger Eisenstrafe belegt werde,
dergestalt, daß, was die etwa obwaltenden Milderungsgruͤnde anlangt, die innerhalb der
ersten vier Wochen nach unternommener Desertion erfolgende freiwillige Ruͤckkehr zwar bei
der zweiten Desertion noch als ein Milderungsgrund gelte, bei der dritten aber außer Be-
rücksichtigung bleibe.
Wie sich nun hiernach gebuhrend zu achten ist, als baben Wir, zu dessen Urkund, gegenwär-
tiges Mandat eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Königlichen Siegel bedrucken lassen.
So geschehen zu Dresden, am 1 11en August 1827.
Anton.
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf.
Herrmam Otto Theodor Freiherr von Girschmid.
Ausgegeben zu Dresben, am 166en August 1827.