Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

3. 
Nur wenn eine dieser Voraussetzungen vorhanden ist, hat die, Gesandtschaft das ver- 
langte Recognitions-Document auszustellen, außerdem aber, und insonderheit wenn die 
beigebrachten Legitimationsmittel zweifelhaft erscheinen, ist der Anbringer abzuweisen. 
4. 
Das Document uͤber die erfolgte Recognition der producirten Urkunde ist hinter die 
Unterschrift der Aussteller zu bringen, und in Form eines Ateestats auszustellen, welches 
von der Gesandtschaft zu unrerschreiben und mit dem Gesandtschaftssiegel zu versehen ist. 
5. 
In diesem Accestate ist zuvörderst, je nachdem das eine oder das andere der 6. 2. 
ausgedrückten Erfordernisse vorhanden ist, ausdrücklich zu erwähnen, eneweder, daß der 
Recognoscent der Gesandeschafe persönlich als Derjenige, für welchen er sich ausgiebe, be- 
bannt, oder aks solcher von zwei der Gesandtschaft persönlich und als glaubhafe bekannten 
Personen, deren Ramen mie aufzuführen sind, anerkannt worden sei, oder daß die Ge- 
sandtschafe den der Legitimation halber producirten Paß mit der Person übereinstimmend 
und unzweiselhaft gefunden habe. 
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Uibrigens reicht es hin, wenn in dem Artestate versichert wird, daß der Recognoscent 
sich vor der Gesandtschaft zu dem Inhalte und seiner Uncerschrift der producirten Urkunde, 
so wie zu dem etwa beigedruckten Siegel bekannt habe. 
4% 
Weder die Vorlesung der recognoscirten Urkunde selbst, noch die des über die erfolgte 
Recogniton ausgestellten Zeugnisses, ist erforderlich. 
8. 
Die, unter Beobachtung vorstehender Vorschriften, vor Unsern auswaͤrtigen Gesand— 
ten erfolgten Recognitionen haben alle Wirkungen der, nach den Bestimmungen des ob- 
angezogenen Mandats vom 27/ sten September 1819., vorgenommenen gerichtlichen Re- 
cognitionen. « 
. 
Da in manchen Staaten eine ministerielle und gesandtschaftliche Legalisation auslaͤn- 
discher oͤffentlicher Urkunden verlangt wird; so haben Wir, zu Erleichterung des Ge—
	        
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