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K. 90.
.
Wegen eingetrecener Dienstuntüch-
tigkeit.
Die Entlassung wegen Dienstuntuͤchtigkeit
findet, nach vorgaͤngiger Untersuchung des ober—
sten Militairarztes, Statt, und es sind hierbei
die Mannschaften auch noch vor Ablauf der ge-
setzlichen Dienstzeit zu entlassen. Bei Entlas-
sungen dieser Art fällt der Vorbehalc der Ver-
pflichtung zur Kriegsreserve hinweg.
K. 91.
Entfernungen von dem Militair.
Entfernungen vom Militair kretken wegen
schlechter Auffuhrung, oder wegen entehrender Ver-
brechen ein, und zwar im ersteren Falle, nach
Ermessen des Generalcommandos, und im letz-
teren Falle, wenn ein solches Verbrechen, nach
den Bestlmmungen des Mllicair-Straf-Geses-
buchs, die Ausschließung aus dem Soldaten-
stande zur Folge hat.
In beiden Fällen werden diese Mannschaf.
ten mit taufpässen fortgeschicke werden, in denen
die Ursache der Entfernung enthalten ist.
Cap. III.
Von den Vortheilen und Begünstigungen,
welche für Entlassene Statt finden konnen.
6. 92.
A. Für die Mannschafeen, welche nach
acht Jahren entlassen worden.
Für diejenigen Mannschafteen, welche, nach
Verlauf der gesehmäßigen Dienstzeie von acht
Erläuterung.
Unter Einverständniß der Kriegs-WVerwalt-
ungs-Kammer und der obersten Milikairbehörde
kann die Untersuchung durch den obersten Mili-
tairarzt, nach Befinden, uncerlassen werden, je-
doch soll selbige jedesmal bei denen Rekruten
Scatt finden, welche wegen Uneüchtigkeic, die
sich bei ihrer Ausarbeitung gezelge har, entlas-
sen werden sollen.