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De- Koͤniglich Preußische Ministerium der auswaͤrtigen Angelegenheiten erklaͤrt hierdurch,
in Gemaͤßheit der von Sr. Majestaͤt ihm ertheilten Ermaͤchtigung:
Nachdem von der Koͤniglich Saͤchsischen Regierung die Zusicherung geschehen ist,
daß die im Koͤnigreiche Sachsen bestehenden gesetzlichen Vorschriften wider den
Buͤchernachdruck und dessen Verbreitung, mit Vorbehalt der weitern Sicherstellung,
welche, in Folge des 18ten Artikels der Deutschen Bundesacte, die Rechte der
Schriftsteller und Verleger gegen den Büchernachdruck, durch die daselbst verhei-
ßenen gleichförmigen Maßregeln zu erwarten haben, in ganz gleichem Maße,
zum Schutze der Schriftsteller und Verleger der Königlich Preußischen Staaren,
zur Anwendung gebrache werden sollen, als wäre von betheiligten Königlich Sachsi-
schen Uncerrhanen die Rede, und ohne daß es deshalb besonderer Privilegien wider
den Nachdruck bedürfe,
daß das Verbot wider den Büchernachdruck, so wie solches bereits im ganzen Umfange der
Preußischen Monarchie, zum Schuße der inländischen Schriftsteller und Verleger, nach
den in den einzelnen Provinzen geltenden Geseßzen besteht, auch auf die Schriftsteller und
Verleger des Königreichs Sachsen Anwendung finden und mithin jeder durch Nachdruck
oder dessen Verbreitung begangene Frevel gegen leßkere, nach denselben geseßlichen Vor-
schriften beurtheilt und geahndet werden solle, als handele es sich von beeinträchtigten
Schriftstellern und Verlegern der Preußischen Monarchie selbst.
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, von dem Kö-
niglich Sächsischen Ministerium vollzogene Erklärung ausgewechselt worden seyn wird, durch
öffentliche Bekanntmachung in den diesseitigen Staaten Krast und Wirksamkeit erhalten.
Berlin, den 2 Slien October 1827.
Königlich Preußisches Ministerium der auswärtigen
Angelegenheiten.
v. Schönberg.
Ausgegeben zu Dresden, am 5½r December 1827.