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. 22.
velchosteue Dem katholisch-geistlichen Consistorio wird die Betreibung der in der Anlage O.
katholisch-geis- angegebenen Geschäfte übertragen. Es hat, wie die protestantischen, alle Gerechtsame eines
lichek Consiero- öffentlich constituirken Gerichtshofes, z. B. das Recht, bona vacantia einzuziehen, Geld-
rüi. strafen und andere Gerichtsnutzungen, auch Gerichtssporteln, die Letzteren nach einer noch be—
sonders bekannt zu machenden Taxe, zu erheben, u. s. w. Die Ertraͤge dieser Einnahmen
sind zu einer bei dem Collegio einzurichtenden Casse zu berechnen, und, so weit sie zurei—
chen, zu den Kosten der Gerichtsverwaltung und Bestreitung der damic verbundenen soge-
nanneen Gerichtsbeschwerungen mit zu verwenden.
6. 23.
Venpereinen Dasselbe hat bei seinen Beschlüssen, Verordnungen und Enescheidungen, so wie in Ab-
desgesetze bei sicht auf die Form des bei ihm State findenden Verfahrens, lediglich nach den Vorschriften
dem katholisch= der Landesgeseße sich zu achten, in soweit nicht entweder in Ehefachen die Dogmen der ka-
geitüichen tholischen Kirche enegegenstehen, oder bei der Bestrafung kirchlicher Verbrechen der katholi-
· schen Geistlichen, oder solcher Vergehungen katholischer Glaubensgenossen, welche mit Kir-
chenstrafe geahndet werden, die Worschriften des canonischen Rechtes zugleich von ihm in
Obache zu nehmen sind. '
5«24.
Von der Einho— Die Einholung rechtlicher Erkenntnisse in den Faͤllen, wo es nicht selbst entscheiden
lung rechtlicher
Erkennteuess will, ist ihm nur bei inländischen Oicasterien nachgelassen.
5. 25.
Was in Rück- Z # ..
sicht der Sach- Nur solche Sachwalter, welche die Admission ad praxin jurilicam von der Landesre-
walter und des gierung erhalten haben, dürfen bei dem katholisch-geistlichen Consistorio zugelassen werden;
Stemwelgesees und es ist, gleich den evangelischen Consistorien, der Beobachtung des Stempelgesehes un-
Consistorio gel-
. 26.
te.
Von den zu ver- In Ansehung der auf nicht streitige Rechtsangelegenheiren sich beziehenden Gerichts-
Aübandelsgen. handlungen wird dem karholisch--geistlichen Consistorio gleiche Berechtigung wie den prote-
Rechtsangele= stantischen beigelegt, und es ist daher zu Bevormundung kranker, abwesender oder verschwen-
genheiten. derischer geistlicher Personen, zu Annahme gerichtlicher Recognirionen von Seiten geistlicher
Personen, und zu Regulirung der Verlassenschaften derselben, befugt.
In Absicht auf die Bestellung der Specialvormünder zu einzelnen Rechtsangelegenhei-
ten ist bei demselben nach der Vorschrift der Vormundschaftsordnung Cap. 20. J. 7. sich
zu achten.