74 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
Tradition erscheinen, da hierin das Mirndere liegt,
als in dem Erforderniß eines tauglichen Titels, und
das Eigenthum wäre hienach schon durch Tradition
übergegangen, so daß die Frage einer den Eigenthumserwerb
nachholenden Ersitzung gar nicht mehr
in Erwägung gezogen zu werden braucht. Der
Eigenthumsübergang durch Traditlon setzt nämlich
nichts weiter voraus, als materiell den Eigenthumsübertragungs-Vertrag
und formell die hinzukommende
Uebergabe der Sache selbst.
Ersterer besteht in dem übereinstimmenden Willen
der Theile, Eigenthum zu übergeben und zu
empfangen und bildet — die belderseitige Fähigkeit
hiezu vorausgesetzt — neben der Uebergabe die
Hauptsache bei der Tradition. Die causa (Zweck,
Motiv) ist nur insofern von Bedentung, daß sie dem
Vertragswillen zur Unterlage dient und denselben
nicht außschließen darf, sei es durch ihre Natur
(z. B. Verpachtung, Verpfändung u. s. w.) oder
in Folge eine5 Gesetzes, indem der Zweck der
Uebertragung durch besondere Bestimmung für nichtig
erklärt ist z. B. bei Schenkungen unter Ehegatten.
Außerdem kann die causa rechtswidrig und
nichtig sein, wenn sie nur den Willen, Eigenthum
zu geben und zu nehmen, nicht ausschließt. Dieß
ist bel einem durchaus simulirten Vertrage sicher der
Fall. Ist aber der Uebergangsvertrag im Allgemeinen
ernstlich gemeint, ist er nur in einem Hauptbestandtheil
simulirt und formell nichtig, so läßt er sich gleichwohl
als causa traditionis denken und muß als solche
so lange gelten, als nicht ein bestimmtes Gesetz das
Gegentheil ausspricht. Es ist nicht einzusehen,
warum die Verfügungsfreiheit dann gehindert sein
soll, wenn Jemand sein Eigenthum wirklich auf
einen andern übertragen will, sei es auch auf Grund
eines (allenfalls vorläufig) blos formlosen Kaufes,
zu welchem ja die gesetzliche Form immer noch hin-