Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XLIV. Band. (44)

74  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Tradition  erscheinen,  da  hierin  das  Mirndere  liegt,
als  in  dem  Erforderniß  eines  tauglichen  Titels,  und
das  Eigenthum  wäre  hienach  schon  durch  Tradition
übergegangen,  so  daß  die  Frage  einer  den  Eigenthumserwerb
  nachholenden  Ersitzung  gar  nicht  mehr
in  Erwägung  gezogen  zu  werden  braucht.  Der
Eigenthumsübergang  durch  Traditlon  setzt  nämlich
nichts  weiter  voraus,  als  materiell  den  Eigenthumsübertragungs-Vertrag
  und  formell  die  hinzukommende
Uebergabe  der  Sache  selbst.

Ersterer  besteht  in  dem  übereinstimmenden  Willen
  der  Theile,  Eigenthum  zu  übergeben  und  zu
empfangen  und  bildet  —  die  belderseitige  Fähigkeit
  hiezu  vorausgesetzt  —  neben  der  Uebergabe  die
Hauptsache  bei  der  Tradition.  Die  causa  (Zweck,
Motiv)  ist  nur  insofern  von  Bedentung,  daß  sie  dem
Vertragswillen  zur  Unterlage  dient  und  denselben
nicht  außschließen  darf,  sei  es  durch  ihre  Natur
(z.  B.  Verpachtung,  Verpfändung  u.  s.  w.)  oder
in  Folge  eine5  Gesetzes,  indem  der  Zweck  der
Uebertragung  durch  besondere  Bestimmung  für  nichtig
  erklärt  ist  z.  B.  bei  Schenkungen  unter  Ehegatten.
  Außerdem  kann  die  causa  rechtswidrig  und
nichtig  sein,  wenn  sie  nur  den  Willen,  Eigenthum
zu  geben  und  zu  nehmen,  nicht  ausschließt.  Dieß
ist  bel  einem  durchaus  simulirten  Vertrage  sicher  der
Fall.  Ist  aber  der  Uebergangsvertrag  im  Allgemeinen
ernstlich  gemeint,  ist  er  nur  in  einem  Hauptbestandtheil
simulirt  und  formell  nichtig,  so  läßt  er  sich  gleichwohl
als  causa  traditionis  denken  und  muß  als  solche
so  lange  gelten,  als  nicht  ein  bestimmtes  Gesetz  das
Gegentheil  ausspricht.  Es  ist  nicht  einzusehen,
warum  die  Verfügungsfreiheit  dann  gehindert  sein
soll,  wenn  Jemand  sein  Eigenthum  wirklich  auf
einen  andern  übertragen  will,  sei  es  auch  auf  Grund
eines  (allenfalls  vorläufig)  blos  formlosen  Kaufes,
zu  welchem  ja  die  gesetzliche  Form  immer  noch  hin-