Bestimmungen über die Schlußprüfung. 99
Anlage.
(Reichsformat.)
(Bezeichnung der Anstalt mit Angabe des Ortes.)
Zeugnis
über die bestandene Schlußprüfung.
(Prüfung der Reife für die Obersekunda.)
N. N. cde Vornamen sind sämtlich anzugeben, der Rufname ist zu unterstreichen),
geboren den ... 18 u. Gei einem kleineren Orte ist
auch der Kreis anzugebennn „(Angabe der Konfession bezw. Religiohn ,
Sohn des .... . ... (Stand, Name, Wohnort des Vaters; bei einem kleineren Orte ist
auch der Kreis anzugeben ‚war . . ... Jahre auf de . . . .. GBezelchnung
der Anstalh und zwar . . . .. Jahr in Untersekunda chei Realschulen: der
Ersten Klasse).
(Falls der Schüler vorher schon die Untersekunda (Erste Klasse] einer anderen
Anstalt besucht hat, ist die Dauer des Aufenthaltes in dieser anzugeben.)
I. Betragen und Fleiß.
II. Kenntnisse und Fertigkeiten.
(Das urteil über die erlangten Kenntnisse ist für jedes Fach lediglich durch eines der
in den Bestimmungen über die Versetzungen festgesetzten fünf Prädikate auszudrück-n.)
Nach Vorstehendem wird dem Schüler die Reife für Obersekunda
(eines Gymnasiums bezw. eines Realgymnasiums oder einer Oberrealschule)
zuerkannt.
dentgen 19
Die Prüfungskommission.
Der Königliche Kommissar. Der Direktor.
(Siegel.)