Full text : Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Bestimmungen  über  die  Schlußprüfung.  99

Anlage.
(Reichsformat.)

(Bezeichnung  der  Anstalt  mit  Angabe  des  Ortes.)

Zeugnis

über  die  bestandene  Schlußprüfung.
(Prüfung  der  Reife  für  die  Obersekunda.)

N.  N.  cde  Vornamen  sind  sämtlich  anzugeben,  der  Rufname  ist  zu  unterstreichen),

geboren  den  ...  18  u.  Gei  einem  kleineren  Orte  ist
auch  der  Kreis  anzugebennn  „(Angabe  der  Konfession  bezw.  Religiohn  ,
Sohn  des  ....  .  ...  (Stand,  Name,  Wohnort  des  Vaters;  bei  einem  kleineren  Orte  ist
auch  der  Kreis  anzugeben  ‚war  .  .  ...  Jahre  auf  de  .  .  .  ..  GBezelchnung
der  Anstalh  und  zwar  .  .  .  ..  Jahr  in  Untersekunda  chei  Realschulen:  der

Ersten  Klasse).

(Falls  der  Schüler  vorher  schon  die  Untersekunda  (Erste  Klasse]  einer  anderen
Anstalt  besucht  hat,  ist  die  Dauer  des  Aufenthaltes  in  dieser  anzugeben.)

I.  Betragen  und  Fleiß.

II.  Kenntnisse  und  Fertigkeiten.

(Das  urteil  über  die  erlangten  Kenntnisse  ist  für  jedes  Fach  lediglich  durch  eines  der
in  den  Bestimmungen  über  die  Versetzungen  festgesetzten  fünf  Prädikate  auszudrück-n.)

Nach  Vorstehendem  wird  dem  Schüler  die  Reife  für  Obersekunda
(eines  Gymnasiums  bezw.  eines  Realgymnasiums  oder  einer  Oberrealschule)
  zuerkannt.

dentgen  19

Die  Prüfungskommission.
Der  Königliche  Kommissar.  Der  Direktor.

(Siegel.)