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". 1.
Diejenigen Mitglieder einer Bürgergarde, welche sich durch uneigennüßigen Dienst-
eifer und Thätigkeit auszeichnen, haben besondere Belohnungen zu gewärtigen.
6. 19.
In den Städten, wo Schützen-Freibiere bereits Seate finden, sollen solche der Bür-
gergarde des Orts überwiesen werden. Die Bürgergarden der Orte, wo dergleichen
Schützen-Freibiere noch nicht vorhanden sind, sollen deren zugetheilt erhalten. Es soll
jedoch, bei Bestimmung des zu verabfolgenden Geldäquivalents, nicht auf die jeden Or-
ces Statt findende Verschiedenheit der Gebräude und der davon zu entrichtenden Trank-
steuer Rücksicht, sondern die vorschriftmäßige Stärke der Bürgergarde zum Maßstabe
genommen werden. In den Städten, wo schon jete die Schütencompagnieen andere
Beneficien, zum Beispiel aus den Kämmereien, genossen haben, gehen solche auf die
Bürgergarden über.
G. 20.
Von dem Tage an, an welchem die Bildung der neuen Bürgergarde erfolgk, wer-
den die zeitherigen städtischen Schützencorps von den, durch das Mandak vom 1sten Fe-
bruar 1817, ihnen auferlegten Verpflichtungen entbunden, die Bestimmungen dieses Man-
dates 9. 78 bis mie 102 finden dann überhaupt keine weitere Anwendung, und die
in den Städten bestehenden Schützengilden treten in diejenige Verfassung zurück, welche
sie vor dem 1sten Februar 1817 gehabe baben.
Es bleibe ihnen nachgelassen, bei den gewöhnlichen Auszügen ihre bisherige Uniform
zu kragen.
Die Theilnahme an diesen Gesellschaften befreit nicht von dem Bürgergardendienste.
. 21.
Die Bürgergarden stehen in jeder Beziehung unter dem betreffenden Scadtrathe,
oder der Obrigkeit des Orts.