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4.
In denjenigen Sachen, worinnen gegen die bei dem katholisch-geistlichen Consistorio
publicirten Rechtsspruͤche Appellation eingewendet wird, ist den Partheien nicht gestattet,
vor Eintritt des Justificationstermins beim Vicariatsgerichte mit Vorstellungen einzukom—
men, welche auf Unterstuͤtzung der Beschwerden, oder deren Widerlegung Bezug haben,
oder um Communication des Appellationsberichts zu bitten.
5.
Wird eine Appellation vom Vicariatsgerichte zur Justification angenommen, so wird
der Justificationskermin vom katholisch-geistlichen Consistorio, mie Einräumung einer
vierwöchentlichen Frist, anberaumt, und wegen des daselbst abzuhaltenden Verfahrens sind
die in dem angezogenen Mandate F. 34. 35 enthaltenen Worschriften zu befolgen.
6.
Die Prblication der vom Vicariatsgerichte gesprochenen Urehel wird vom katholisch-
geistlichen Consislorio bewerkstelliget werden.
Hiernach haben die Partheien und deren Anwälde sich zu achten.
Dresden, am W Januar 1828.
Das Vicariatsgericht im Königreiche Sachsen.
Ignaz Bernard Mauermann.
Affigire
bei der Kanzlei des katholisch-geistlichen
Consistorlt
den 26fen März 1828.
Heinrich Plaz, 8S.
Heinrich Plaz.