Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(xu) 
  
— 
Cantonirung — Bestimmungen hinsichtlich der Unterbringung der Militaireffecten, 
- - - : Quittungen und Atteste beim Auf- 
bruche, . 
4 4 
diesfallsigen Beschädigungen, 
— in wiesern für derartige Einquartierung die Bestimmungen der 
Marscheinquartierung gelten, . . . . . 
- s. Marsch- und Cantonirungs— Einquartierung. 
Casernirung, s. Einquartierung. 
Cassen, Königl. und Postexpeditionen — städtische Gebäude, worin sie sich befinden, 
sind frei von Naturaleinquartierung, . 
Cavalerie ist auf Märschen besonders in Dörfer, wo SBuiter und Wasser * 
mangeln, einzuquartieren, ½ 
s. Garnison — Pferde — Reitbahnen. 
Cuvalerie, Berpftegongs, Gelder — hinsichtlich deren Entrichtung und Erhe= 
bung bewendet es, für die Erblande und Ober- 
lausitz, bei der zeitherigen Verfassung, . 
- entrichtende Orte — welche darunter zu 
verstehen, 
- 
- 
- - - 
i*-–*N 
- 
deren gleichmaͤßige 
Verpfichiuis zu den Militairleistungen, 
- - deren Entschadigung 
fuͤr Standeinquartierung, . 
die dann hinsichtlich der letztern zu organi- 
sirende Serviseinrichtung, 
deren Entrichkung und damit verbundene Ver- 
pflichtung zu Militairleistungen in der Oberlaufitz, 
Chausseegelder für Militaireffecten (. Gleits-Joll: te. Gelder. 
Chemnitz, Amtsbezirk — in wiefern die Söhne dortiger Strumpfwirker von land- 
wirtbschaftlichen Dienstjahren frei seien, . . . . 
Chirurgen, (. Aerzte und Wundärzte. 
Civilärzte, (. Aerzte und Wundärzte. 
Civilobrigkeiten — deren Verhältniß zu den Garnisoncommandanten, . 
Civilpersonen, s. Arretirungen. 
Civil-Wund-Aerzte, s. Aerzte und Wundärzte. 
Commandanten, (. Civilobrigkeiten. 
Commandirte, einzelne, haben ihre Legitimation den Polizeibeamten zu zeigen, 
- 
- 
W 
- 
- - - 
- - - 
Commandoc und Commandirte, deren Unterbringung, Verpflegung, Marschrouten ce. 
  
- - - auf landesherrliche Anordnung, oder zu Exe- 
cutionen — besondere desfallsige Bestimmungen, 
- - — Requisition und Bezahlung der Executions — 
Commissariatsbuch, s. 4Marsch- und Commissariats-Buch. 
Communanlagen und Communlasten sind dienende Militairs für ihre Gebühr= 
nisse nicht, aber für ihr Grundeigenthum unterworfen, . 
Commungebäude und 
Commungrundstücke — in wiefern sse Befreiung von Militairleistungen genießen, 
Compagnie' Schmiede= und Büchsenmacher, s. Einquartierung. 
Concessionen, s. Privilegien. 
Seitenzahl. 
105. 
105. 
180. 
178. 
136. 
174. 
130. 
61. 
153 170. 
159. 
105. 106. 
180 — 182. 
106. 181. 
106. 181. 182. 
167. 
132 — 135. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.