Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

d. 8. 
Das Capital kann ganz oder zum Theil, bis zum Betrage von 5 Thalern, an jedem 
Cassentage zuruͤckgefordert werden. Die Auszahlung der die Summe von 5 Thalern über- 
steigenden Capitalien kann nur nach achttägiger Kündigung, welche an den bestimmten Cas- 
sentagen und Geschästsstunden, unter Vorzeigung des Quletungsbuchs, geschehen muß, ver- 
langt werden. 
G. 9. 
Sobald eine einzelne Einlage mit Nachschüssen und Zinsen über 100 Thaler — — 
angewachsen, und der Einleger daher zinsbare Staatspapiere dafür kaufen kann, so wird 
ihm dies bekanne gemacht, und er kann veranlaßt werden, die Gelder zu diesem Behufe 
aus der Sparcasse zu erheben. Sollte der Einleger sich niche melden, und seine Einlage 
die angegebene Höhe erreicht haben, so ist die Casse ermächtig", den Einkauf eines Königl. 
Sachsischen Staatspapiers, auch ohne des Erstern Zustimmung, zu beforgen, und sich der 
eignen Verpflichtung zur Verzinsung zu entheben, auch sonst nach Maßgabe des F. 4 zu 
verfahren. 
". 10. 
Das biesige Leihhaus ubernimme die Verkrekung der Sparcasse, und es werden die 
elngehenden Spargelder zunächst für dessen Bedarf verwendek, auch aus dessen Fonds, so 
weit die Gelder dahin zur einstweiligen Benutzung gegeben worden, verzinset. 
G. 11. 
Demnachst ist zu gewarten, daß nicht nur ein Theil der Mitglieder des zeitherigen 
Sparcassenvereins, sondern auch künftig andre Personen, welche die Anstale zu befördern 
wünschen, Capikalien bis zu einer beliebigen Höhe gegen annehmliche Verzinsung aus der 
Sparcasse übernehmen. In diesem Falle bestellen die Annehmer für die in ihren Händen 
befindlichen Geldsummen entweder auf inländische Grundstücken binreichende hypothekarische 
Caution, oder legen dafür eine gleiche hohe Summe in Koönigl. Sachsischen Staatspapie- 
ren, oder in ausländischen Staatspapieren, letkere nach ihrem jedesmaligen Cours, jedoch 
mie einem Abzuge von wenigstens 10 pro Cent berechnet, zum Unterpfande ein. 
12. 
Wemn sich der Fall ereignete, daß ein solcher Capiealsannehmer in Abfall der Nohrung 
geriethe, und zu seinem Vermögen ein Concurs der Gläubiger entstünde, so ist die Direc- 
tion der Sparcasse berechtige, die von dem insolventen Schuldner als Caution niedergelegten 
Sogaatspapiere soforé ohne gerichtliche Dazwischenkunft, durch einen verpflichteten Sensal, 
für Rechnung der Sparcasse verkaufen zu lassen, und von dem Erlöse derselben blos so viel,
	        
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