Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

d.  8.

Das  Capital  kann  ganz  oder  zum  Theil,  bis  zum  Betrage  von  5  Thalern,  an  jedem
Cassentage  zuruͤckgefordert  werden.  Die  Auszahlung  der  die  Summe  von  5  Thalern  übersteigenden
  Capitalien  kann  nur  nach  achttägiger  Kündigung,  welche  an  den  bestimmten  Cassentagen
  und  Geschästsstunden,  unter  Vorzeigung  des  Quletungsbuchs,  geschehen  muß,  verlangt
  werden.

G.  9.

Sobald  eine  einzelne  Einlage  mit  Nachschüssen  und  Zinsen  über  100  Thaler  —  —
angewachsen,  und  der  Einleger  daher  zinsbare  Staatspapiere  dafür  kaufen  kann,  so  wird
ihm  dies  bekanne  gemacht,  und  er  kann  veranlaßt  werden,  die  Gelder  zu  diesem  Behufe
aus  der  Sparcasse  zu  erheben.  Sollte  der  Einleger  sich  niche  melden,  und  seine  Einlage
die  angegebene  Höhe  erreicht  haben,  so  ist  die  Casse  ermächtig",  den  Einkauf  eines  Königl.
Sachsischen  Staatspapiers,  auch  ohne  des  Erstern  Zustimmung,  zu  beforgen,  und  sich  der
eignen  Verpflichtung  zur  Verzinsung  zu  entheben,  auch  sonst  nach  Maßgabe  des  F.  4  zu
verfahren.

".  10.

Das  biesige  Leihhaus  ubernimme  die  Verkrekung  der  Sparcasse,  und  es  werden  die
elngehenden  Spargelder  zunächst  für  dessen  Bedarf  verwendek,  auch  aus  dessen  Fonds,  so
weit  die  Gelder  dahin  zur  einstweiligen  Benutzung  gegeben  worden,  verzinset.

G.  11.

Demnachst  ist  zu  gewarten,  daß  nicht  nur  ein  Theil  der  Mitglieder  des  zeitherigen
Sparcassenvereins,  sondern  auch  künftig  andre  Personen,  welche  die  Anstale  zu  befördern
wünschen,  Capikalien  bis  zu  einer  beliebigen  Höhe  gegen  annehmliche  Verzinsung  aus  der
Sparcasse  übernehmen.  In  diesem  Falle  bestellen  die  Annehmer  für  die  in  ihren  Händen
befindlichen  Geldsummen  entweder  auf  inländische  Grundstücken  binreichende  hypothekarische
Caution,  oder  legen  dafür  eine  gleiche  hohe  Summe  in  Koönigl.  Sachsischen  Staatspapieren,
  oder  in  ausländischen  Staatspapieren,  letkere  nach  ihrem  jedesmaligen  Cours,  jedoch
mie  einem  Abzuge  von  wenigstens  10  pro  Cent  berechnet,  zum  Unterpfande  ein.

12.

Wemn  sich  der  Fall  ereignete,  daß  ein  solcher  Capiealsannehmer  in  Abfall  der  Nohrung
geriethe,  und  zu  seinem  Vermögen  ein  Concurs  der  Gläubiger  entstünde,  so  ist  die  Direction
  der  Sparcasse  berechtige,  die  von  dem  insolventen  Schuldner  als  Caution  niedergelegten
Sogaatspapiere  soforé  ohne  gerichtliche  Dazwischenkunft,  durch  einen  verpflichteten  Sensal,
für  Rechnung  der  Sparcasse  verkaufen  zu  lassen,  und  von  dem  Erlöse  derselben  blos  so  viel,