Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

( 5“) 
. 5. 
Taufen können die Hofgeistlichen auf Verlangen: bei allen in Koöniglichen Hof- und Taufes. 
Civil-Diensten angestellten, oder aus selbigen abgegangenen Personen, bei dienstleistenden oder 
abgegangenen Königlichen Offizieren und andern Milikairpersonen von Offiziersrang, bei 
Prcdicatisten mit Hofrang, bei Personen, welche einen akademischen Grad erlangt haben, 
überhaupt bei allen schriftsässigen Personen, bei Dienern oder Prädicatisten auswärtiger 
Regierungen und andern angesehenen Fremden, infofern obige Personen sich in der Stade 
aufhalten. 
Bei andern Einwohnern der Seade und was dahin gehörig ist den Hofgeistlichen das 
Taufen nur nach ertheilter Dispensation gestateet. 
F. G. 
Hauscaufen dürfen überhaupt, michin auch von den Hofgeistlichen, nur in den Fällen Haustaufen. 
verrichtet werden, wo selbige enkweder in der Polizeiordnung vom 2 Zlen Juni 1661 und 
dem Generale vom 1 2ten Juli 1799 gestattet sind, oder wo hierzu besondere Dispensation 
erlange worden ist. 
". 7. 
Personen, welche beim Uiberkritte zum Christenthume die evangelisch - lutherische Con= Tausender Per- 
ihl « - i, « « sonen, welche 
fession waͤhlen, koͤnnen in der Hofkirche zur Taufe gelangen. #um Chrchen- 
khume übertre- 
ten. 
s. 8. 
Trauungen können die Hofgeistlichen auf Verlangen verrichten, wenn die Braut das Trauungen. 
Glied der Familie, die hinterlassene Tochter, oder die Witwe einer der im F. 5 bezeich- 
neten Personen ist, und sich in der Stadt aufhälé. 
In diesen Fällen sind Gebühren für die Trauung an die Parochialkirche des Wohnbe- 
zKrks der Braut niche zu entrichten. 
. 0. 
Bevor die Hofgeistlichen sich einer Trauung unterziehen, muß das Aufgebot der Ver- 
lobten, da dieß den Geistlichen, welche bei den §. 2 benannten Kirchen angestelle sind, 
lediglich vorbehalten bleibt, in der Parochialkirche des Wohnbezirks dieser Verlobten, und 
wo selbiges sonst erforderlich ist, nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften Scate gefun- 
den baben. Erwähnte Geistliche haben sich in dieser Hinsicht nach den in dem Regulative 
wegen des Aufgebots und der Trauung vom 1 5ten Januar 1808 69. 22, 37. 46 und 48 
enthaltenen Bestimmungen zu achten.
	        
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