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Gesetsammlung
für das
Königreich Sachsen.
15.
——iens-
22.) Resecript der Landesregierung an das Oberhofgericht
zu Leipzig,
die Fähigkeit der Juden zu Erlangung dinglicher Rechte an Grundstücken
betreffend;
vom 2ten Juni 1828.
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛi ꝛc. ꝛc.
Wohlgeborner, Veste, Hochgelahrte, Raͤthe, liebe getreue. Wir haben die bisher
zweifelhaft gewesene Frage: ob den juͤdischen Glaubensgenossen, durch Huͤlfsvollstreckung
wegen von ihnen ausgeklagter Foderungen, oder auf Erklaͤrung des Schuldners, die Huͤlfe
sür vollstreckt anzunehmen, ein dingliches Recht an Grundstücken, zum Behuf ihrer dar-
aus zu erlangenden Befriedigung, ertheilt werden könne, oder ob solches für gänzlich un-
starthaft zu achten und daher vorkommenden Falls die Annoktation ohne Weiteres abzu-
schlagen sei? dahin decidirt: daß Juden zwar ein dingliches Recht an Grundstücken
durch wirkliche oder fingirte Hülfsvollstreckung sollen erlangen können, jedoch, was das
bei dessen Geltendmachung Statt findende Verfahren betrifft, nur ad ellectum subhasta-
Uomis vel scduestrationis, niemals aber mit der Wirkung, daß sie in den wirklichen
Besitz des betreffenden Gründstücks gesetzt werden dürfen.
Gesetzsammlung 1828. ( 15 )