Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(59) 
Gesetsammlung 
für das 
Königreich Sachsen. 
15. 
——iens- 
22.) Resecript der Landesregierung an das Oberhofgericht 
zu Leipzig, 
die Fähigkeit der Juden zu Erlangung dinglicher Rechte an Grundstücken 
betreffend; 
vom 2ten Juni 1828. 
Von GOTTES Gnaden, Anton, Koͤnig von Sachsen ꝛi ꝛc. ꝛc. 
Wohlgeborner, Veste, Hochgelahrte, Raͤthe, liebe getreue. Wir haben die bisher 
zweifelhaft gewesene Frage: ob den juͤdischen Glaubensgenossen, durch Huͤlfsvollstreckung 
wegen von ihnen ausgeklagter Foderungen, oder auf Erklaͤrung des Schuldners, die Huͤlfe 
sür vollstreckt anzunehmen, ein dingliches Recht an Grundstücken, zum Behuf ihrer dar- 
aus zu erlangenden Befriedigung, ertheilt werden könne, oder ob solches für gänzlich un- 
starthaft zu achten und daher vorkommenden Falls die Annoktation ohne Weiteres abzu- 
schlagen sei? dahin decidirt: daß Juden zwar ein dingliches Recht an Grundstücken 
durch wirkliche oder fingirte Hülfsvollstreckung sollen erlangen können, jedoch, was das 
bei dessen Geltendmachung Statt findende Verfahren betrifft, nur ad ellectum subhasta- 
Uomis vel scduestrationis, niemals aber mit der Wirkung, daß sie in den wirklichen 
Besitz des betreffenden Gründstücks gesetzt werden dürfen. 
Gesetzsammlung 1828. ( 15 )
	        
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