Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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Einband und das Durchziehen derselben mie seidnen Faden, sowie deren portofreie 
Versendung an die Justizümeer, in dem Ein= und Ausgangs-Büreau gedachten Col- 
letzü besorgt werden, weshalb die Justizbeamten den von Zeit zu Zeit erforderlichen 
Bedarf an Wanderbuüchern dort anzuzeigen haben. 
*B 
Für ein solches neues Wanderbuch sollen die Justizüämter, sowie die Obrigkeiten, 
welche es an den sich darum meldenden Diener oder Gesellen verabreichen, nicht mehr 
als zwei Groschen, und mithin, mit Inbegriff der —= 2 gl. —= für das Ein- 
tragen der Personbeschreibung und der sonst nörhigen Bemerkungen, überhaupt vier 
Groschen zu fordern berechtigt seyn. 
S. 4. 
Uibrigens sind in Ansehung der Beglaubigung der Wanderbücher mie dem obrig- 
keitlichen Siegel, durch welches die Enden der seidenen Faden auf der lehten Seite 
zu befestigen sind, sowie in Hinsiche des in dieselben zu bringenden Einerags, die Vor- 
schriften Cap. III &. 9. 3 und 4 des obenangezogenen Mandats und §. 1 des 
Mandaks vom 25ten Januar 1825, auch, soviel die Ausstellung der Wanderbücher 
für Individuen betriffe, welche der Militairpflichtigkeit künftig Gnüge zu leisten haben, 
die Bestimmungen §9. 67 des Mandaks vom öten November 1827J, gebührend zu 
befolgen. 
* 
Gegenwärtige Verordnung krict nach Ablauf dreier Monake, von der Publication 
derselben an gerechner, in Wirkung. Nach Verfluß dieser Frist dürfen nur Wander- 
bücher nach dem neuern Formulare ausgefertige werden. Auch wird von Ablauf dieses 
Zeitraums an, · 
a.) das Drucken von Wanderbuͤchern durch andere Personen, als denen Unser Ge— 
heimes-Finanz - Collegium solches uͤbertragen, sowie 
b.) der Verkauf und das Ausgeben der Wanderbücher durch andere, als obrigkeit- 
liche Personen, beides bei einer Serafe, welche, nach Beschaffenheit der vor-
	        
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