Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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waltenden Umstände, bis zu zwanzig Thalern an Gelde, oder ache Wochen 
Gefängniß ansteigen kann, biermic untersagt. 
Die Bekannemachung dieser Verordnung ist, in Gemäsheit des Generalis vom 
1 3ten Juli 1796, und des Mandats vom 9#ten März 1818, zu bewirken, und es 
haben sich nach derselben sämmtliche Beamte, Staderäthe und andere Obrigkeiten, sowie 
Alle, die sie angebet, gebührend zu achten, und daran Unsern Willen und Meinung 
zu vollbringen. 
Gegeben zu Dresden, den 4ten Juli, 1828. 
Freiherr von Rochow. 
Wilbelm Ludwig Ackermann, 8. 
Ausgegeben zu Dresden, am 14½ Juli 1828.
	        
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