Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

Gesetzsammlung 
Königreng Sachsen. 
17. 
  
  
  
  
2.) Mandat 
wegen Publication einer neuen Ordonnanz; 
vom 19½ Juli 1828. 
W9, Ant on, von GOTTES Gnaden, Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ic. thun 
hiermit kund und zu wissen: 
Die, seit Erlassung der erneuerten Ordonnanz vom 30sten Juni 1752, bei der Militaireinrichtung 
hiesiger Lande eingetretenen wesentlichen Veraͤnderungen, in deren Folge die in jenem Gesetze enthal- 
tenen speciellen Vorschriften zum großen Theil entweder unanwendbar, oder unzureichend erscheinen, 
haben eine Revision der zeitherigen Bestimmungen uͤber die Naturalleistungen, welche Unsern Truppen, 
außer dem Sold, der Equipirung und der Verpflegung, womit selbige aus dem Kriegs-Zahl-Amte 
versehen werden, in Friedenszeiten von den Unterthanen unmittelbar zu gewaͤhren sind, ingleichen uͤber 
diejenigen Gegenstaͤnde, wegen deren das Militair mit der buͤrgerlichen Verfassung, in Hinsicht der 
Polizei-, der Innungs= und Gewerbs-Verhälenisse und wegen einiger besondern Befreiungen der im 
activen Dienste stehenden Milikairpersonen, in Berührung komme, nöthig gemacht. 
Im Verfolg dieser Revision und nachdem deshalb bereits bei letzter allgemeiner Landesversamm- 
lung das Gutachten der getreuen Stände vernommen worden ist, haben Wir die künfeig in Obacht zu 
nehmenden Bestimmungen in nachstehende neue Ordonnanz zusammenstellen, derselben auch als Anhang 
diejenigen besondern Worschriften beifügen lassen, welche, in unmictelbarer Beziehung auf dieses neue 
Gesetz, zunächst zur Instruction für Unsere Truppen dienen sollen, die Wir aber auch zur allgemeinen 
Kenneniß gebracht wissen wollen. 
Indem Wir daher sowohl die zeither bestandene Ordonnanz vom Jahre 1752, als auch die 
darauf Bezug habenden besondern Regulative, Erläuterungen und sonstigen Verfügungen andurch auf- 
beben, besehlen Wir zugleich allen Civil= und Militair-Behörden, und Allen, die es angeht, vom 
Tage der Publication gegenwärtigen Mandates an, nur nach obgedachter neuer Ordonnanz sich genau 
zu achten. 
Gesetzsammlung 1828. 170
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.