Full text : schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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(2.)  Die  zur  Ausstellung  der  unter  Ziffer  1  geforderten  Bescheinigung
  nötige  Untersuchung  hat  vor  Beginn  der  Fahrten  auf
dem  Kanal  zu  geschehen  und  ist  alljährlich  vor  Wiederbeginn  der
Fahrten  nach  der  Ueberwinterung  zu  wiederholen.  Die  betreffende
Bescheinigung  ist  auf  Erfordern  jederzeit  vorzuzeigen.

8  34.
Reihenfahrten.

(1.)  Unternehmer  welche  in  regelmäßiger  Fahrt  mit  Personenschiffen
  an  bestimmten  Punkten  anlegen  wollen,  haben  zuvor
den  Wasserbauämtern,  auf  deren  Bezirk  sich  die  Fahrt  erstrecken
soll,  einen  Fahrplan  vorzulegen,  aus  welchem  die  Abfahrtszeiten
und  Alunstzeiten  die  Anlegestellen  und  die  Fahrpreise  ersichtlich  sind.

(2.)  Der  Fahrplan  ist  an  den  auf  der  Fahrt  berührten  Anlegestellen
  auszuhängen.

(Z.)  Der  Tarif  der  Fahrpreise  ist  auf  Deck  und  in  den  Kajüten
  sichtbar  aufzuhängen.
"  35.

Anlegestellen.

(1.)  An  jeder  Anlegestelle  sind  nach  besonderer  Anweisung
des  Wasserbauamts  die  erforderlichen  Vorkehrungen  zu  treffen,  um
das  Aus=  und  Einsteigen  der  Fahrgäste  gefahrlos  und  bequem  zu
machen.

(2.)  Nach  Sonnenuntergang  sind  die  Landungsstellen  für  die
Dauer  des  fahrplanmäßigen  Verkehrs  zu  beleuchten.

Abschnitt  ll.
Besondere  Bestimmungen  für  Schleppschiffe  auf  dem
Dortmund  —Ems-Kanal.
§  36.
Schleppzugsordnung.
Auf  dem  Dortmund  —-Ems-Kanal  dürfen  in  einem  Schleppzuge
sich  nur  soviel  Anhangschiffe  befinden,  wie  zusammen  mit  dem