Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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6. 28. 
Die nach dem Land-Verpflegungs-Reglement dazu berechtigten Offiziere erhalten dafür, als Ent. 
schädigung, das ihnen daselbst nach den verschiedenen Chargen ausgesetzte Quartiergeld, welches aus 
dem Kriegs-Zahl-Amte verabreicht wird, mit Ausnahme des für die in den Städten Dresden und 
Leipzig, so wie in den Städten der Oberlausitz einquartierten Offiziere. Diese Städte haben, nach der 
bisherigen Verfassung, die Quartiergelder nach den in der Beilage sub II. angegebenen Säten zu 
übertragen. 
C. 29. 
Für das §. 28 gedachte Quartiergeld haben die Offiziere alle Beduefnisse an Wohnung, Heizung, 
Licht, Mobilien, Lagerstätte und Stallung sich selbst zu verschaffen, und an die Standquartierorte 
weitere Anforderungen nicht zu machen. 
F. 30. 
Dagegen haben die Ortsbehörden darauf Bedacht zu nehmen, daß die Offiziere für das geordnete 
Quartiergeld ihr gebührendes Unterkommen finden. Sollte dieß niche möglich seyn, so haben dann die 
Orlsobrigkeiten den nöthigen Quartiergelaß den Offizieren in naiura, gegen Bezahlung der in der Bei- 
lage II. angegebenen Quartiergelder, anzuweisen. Diese Anweisung von Naturalquartieren kann in- 
zwischen nur auf die Zeit von vier Wochen durch die Garnisoncommandanten gefordert werden. Für 
längere Zeir ist die Anordnung der Kriegs-Verwaltungs-Kammer nöthbig. 
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Hierbei ist den Offizieren der nach §. 25 bestimmte Quartierraum zu gewähren; indessen haben 
dieselben weder auf eine besondere Lage, oder sonstige Annehmlichkeiten, noch darauf Anspruch zu 
machen, daß die Stallung in dem Hause ihres Quartiers selbst befindlich sei. Es soll dann binreichend 
seyn, wenn die Stäile sich in der Nähe befinden. 
F. 32. 
Bei den Offizieren, welche kein Quartiergeld zu beziehen Haben, beschränke sich obige Bestimmung 
darauf, daß die Obrigkeicen nöthigen Falls zu Ausmittelung billiger Miethzinse, welche gedachte Offi- 
ziere selbst zu bezahlen baben, behülflich seyn sollen. 
G. 33. 
Der sämmtliche Quartiergenuß der Ofsiziere ist als ein Theil ihres Diensteinkommens anzusehen. 
Derselbe fängt daher mit dem Monate an, in welchem der Offizier, nach seiner Charge, zuerst in den 
Listen geführt wird. 
F. 34. 
Diese Quartiergenüsse bezieht der Offizier auch während der Cankonnements, während der Com- 
mandos und während des Urlaubes. Hat ein Offizier, während des letztern, einen Scellvertreter im 
Dienste, se bat er sich mic demselben wegen des Quartiergenusses zu vergleichen. 
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