Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

( 82 ) 
S. 40. 
Die Compagnie-Schmiede= und Büchsenmacher sind, wo möglich, erstere bei Schmieden und 
letztere bei Schlossern, einzulegen und deren Werkstellen mie zu benutzen befuge, welches jedoch auf das 
Handwerkszeug sich eben so wenig, als auf das Feuerungsmaterial, dessen sie bei ihrer Arbeit bedürfen, 
erstrecke, indem sie dieses nicht dem Wirthe abzuverlangen, sondern selbst dafür zu sorgen haben. 
S. 41. 
Zum Schlafen und zum Aufbewahren der Effecten, ist der §. 39 gedachten Mannschaft überdie- 
ses eine zu verschließende Kammer einzuräumen, welche vor Wind und Wetter hinreichend geschuͤtzt, 
durch eine ordentliche Treppe zugänglich und so gelegen seyn muß, daß man die Signale hören kann. 
§ 42. 
Wenn mehrere Mannschaft in einem Quartiere belsammen lieger, ist die Einräumung einer be- 
sondern Kammer für jeden derselben niche erforderlich, vielmehr kann mehrere Mannschaft in eine Kam- 
mer zusammengelege werden, welche jedech derselben hinlänglichen Raum zum Schlafen, zum Anklei- 
den, zum Pußben und zur Aufbewahrung der Effecten gewähren muß. 
S. 43. 
Zugleich ist dieser Mannschafe freies Licht, von Michael bis Ostern bis um 9 Uhr, und von 
Ostern bis Michael bis um 10 Uhr des Abends zu verschaffen. Jedoch haben die Mannschaften, so 
lange, als der Wirth Liche brenne, kein besonderes zu verlangen. Ferner ist jedem Manne alle Wo- 
chen ein reines Handtuch vom Quartierwirthe zu verabreichen. 
. 44. 
An Mobilien kann der Unteroffizier und Gemeine nur auf einen hölzernen Schemmel, jeder Unter- 
offizier auf den ausschließlichen Gebrauch eines Tisches, und die Gemeinen auf den Mitgebrauch eines 
Tisches in der Stube des Wirths, so wie auf einen Kleiderrechen in der Kammer und auf eine Lager- 
statt für jeden Mann besonders, Anspruch machen. 
K. 45. 
ODiese Lagerstatt muß bestehen 
in einer geräumigen Bertstelle, 
einem guten Strohsacke oder Unterbette, 
einem Betttuche, 
einem Kopfkissen mic Uiberzug und 
einer warmen Zudecke. 
Wenn die Umgquartierung von 2 zu 2 Monaten erfolgk, soll bei einer jedesmaligen die Bettwä. 
sche gewechsele werden. Wenn die Umgquartierung nur aller 3 Monate Statc findet, soll dieser Wech- 
sel aller 6 Wochen gescheben. Ein gleiches gile bei dem tagerstrohe des Mannes.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.