Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(s) 
E. 
Von den eintretenden Vergütungen für Standeingquartierung. 
60. 
Es erfolgen diese 
A. aus dem Kriegs-Zahl-Amte, und 
. aus dem städtischen Ausgleichungsfonds. 
A. 
Aus dem Kriegs-Zahl-Amte wird bezahli: 
. 70. 
a) Das Quarkiergeld monatlich mie 
— 8 gl. — für unberittene und mie 
— 7 gl. — für berittene Mannschaften, 
in solchen Orten, welche Cavalerie-Verpflegungs-Gelder encrichten. 
Dieses Quartiergeld wird bierbei nach den vollen Wochen gerechnet, und einzelne Tage 
kommen niche in Ansaß. 
p) Scallgeld, mit —. 8 gl. — monatlich für jedes Dienstpferd, in sammtlichen Garnisonen 
der Cavalerie. 
Dieses Scallgeld wird nach dem präsenten Etac der Pferde in der Garnison bezahlt. 
Bei Cantonirungen, oder bei sonstiger Abwesenheit von Dienstpferden, wird das Stallgeld 
nur dann fortgegeben, wenn die Ställe bereit gehalten bleiben müssen. 
Alle diese aus dem Keiegs = Zahl= Amte zu gewährende Vergtungen werden bei dem Amits- 
haupr#manne des Bezirkes liquidirr, welcher in vierteljahrigen Consignationen diese Liquidationen zue 
Kriegs-Verwaltungs-Kammer einzureichen bat. 
B. 
Aus dem städeischen Ausgleichungsfonds. 
*. 
Aus diesem wird eine Entschädigung für jeden einquartierten Kopf nach 9. 251 a. bejahlt. 
Wegen Liquidirung und Bezahlung derselben ist im §. 252 das Weitere bestimmc, 
Zties Capitel. 
Von den Hospitalanstalten in den Standquartieren. 
2 72. 
In den Scrandquartieren sind für das Militair besondere stebende Hospiralanstalten erfordeclich, 
welckee folgende Einrichtung haben sollen:
	        
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