Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(∆ 89 ) 
Für ein Cavalerieregimene, 
ein Haupehospikal im Stabsquarciere; 
für ein Infancerieregimenke, 
ebenfalls ein Haupthospical im Stabsquarktiere, und 
für ein selbstständiges, allein garnisonirendes Batkaillon, 
ein Bataillonshospital. 
G. 73. 
Die Garnisonorke haben hierbei diejenigen Gegenstände zu gewähren, welche von selbigen für die 
Mannschaft bei der Einquarkierung zu leisten sind. Diese Orte sind daher zur unentgeldlichen Her- 
stellung und Unrerhaltung des Gelasses, der nöthigsten Effecten, der Heitung und der Beleuchtung 
verbunden. " . 
Diejenigen Orte dagegen, welche Cavalerie-Verpflegungs-Gelder entrichten, haben, wenn in 
selbigen Militair im Standquartiere sich befinder, nur für die unentgeldliche Herstellung und Unterhal= 
tung des Hospikallokales zu sorgen. In solchen Ocken hae allen übrigen Hospitalaufwand, welcher 
in den S#en 77 und 78 ausführlicher angegeben werden wird, das Kriegs-Zahl- Ame allein zu be- 
strelten. 
. 5.74. 
Bei Herstellung dieser Hospitaͤler und der dahin Bezug habenden Einrichtungen soll, von der be— 
creffenden Obrigkeit, der Bezirks-Amts-Hauptmann zugezogen und dessen Ansiche und Genehmigung 
zuvörderst abgewartet werden. 
6. 75. 
Die Hospitalanstalten müssen die nöthigen Krankenstuben 
sür 25 Kranke, bei einem Hospitale in einem Infanterie-Regimenks-Stabsquartiere, und 
für 15 Kranke bei einem Hospitale für ein Cavalerieregimene, oder für ein selbstständiges 
Bataillon, 
enthalten. 
Sollte bei eintrekenden Fällen dieser Gelaß niche ausreichend seyn, so bleiben die Seandquarklere 
zu der Anweisung des mehr erforderlichen Raums verbunden. 
Die nähere Beschaffenheit des für diese Krankenstuben nöthigen Gelasses wird durch ein besonderes 
Regulativ bestimmt werden. 
Uiberdies sind in jedem Hospitale erforderlich: 
a) eine Stube und Kammer für den Oekonomen, 
b) eine Stube für den Chirurg des Hospitals, 
) eine Kammer für einen Krankenwäcker, 
d) eine Kammer zu Unterbringung der Armatur und Effecken der Kranken, 
e) eine Kammer zu Aufbewahrung der Medicin und Hospitaleffecten, 
f) eine Leichenkammer, 
8) ein Behälteniß zum Baden, 
b) Küche, Keller und Holzraum.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.