Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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# . 70. 
Zu der im 5. 73 angeordneten Herstellung und Unterhaltung dieser Hospitalgebäude, auf Kosten 
der S:tandquartierorte, gehört auch das jährlich vorzunehmende Weissen und das Umsetzen und Rei- 
nigen der Oefen, so wie die Erhaltung der Brunnenröhrfarchen und Schleusen. 
. 77. 
Außer dem Gelasse für die Hospitalanstalten haben die Garnisonorte für selbige nach I. 7 3 noch 
a) die nörhige Beleuchtung, 
b) das nöthige Brennmaterial, 
I0) und die erforderlichen Bettstellen und hölzernen Effecten 
unentgeldlich zu besorgen. 
Diese Gegenstände sollen sämmtlich nach bestimmeen, von Zeit zu Zeit zu revidirenden und bekannt 
zu nrachenden Auswürfen erfordert werden. 
Bei der Auflösung eines solchen Hospitals verbleiben das Gebäude selbst, so wie die hölzernen 
Geräthschaften und Bettstellen, dem Standquartierorte als Eigenthum vorbehalten, insofern solcher 
diese Gegenstände selbst angeschafft bar. 
G. 78. 
In den Garnisonorten werden alle übrige Bedürfnisse zu den Hospikalanstalten, an Lager-, Koch- 
Bade-= und sonstigen Geräthschaften und Geschirren, an Wäsche und Bekleidungseffecten aller Art, 
an Brennbolz zum Baden, so wie die Medicinal= und Mund-Werpflegung der Kranken, das Reini- 
zen der Zimmer und der Wäsche, von dem Militair für Rechnung des Kriegs-Zahl-Amtes beforgt. 
Von den Standquartierorten ist daher deshalb etwas nicht zu verlangen; auch haben selbige zu den 
Regiekosten dieser Hospitäler nichts beizutragen. 
6. 79. 
Sollte eine Militairperson in einem Garnisonorte erkranken, wo kein Hospital sich befinder, so 
ist selbige, wo möglich, in das nächste Militairhospital durch Fuhre vom Lande zu bringen. 
In einem jeden solchen Orte aber liegt der Obrigkeit die Verbindlichkrit ob, für ein Lokal zu 
sorgen, in welchem einige Kranke in dem Falle untergebrache werden können, wenn der Mann in das 
Stabshospital nicht zu transportiren ist und seine Krankheit so beschaffen wäre, daß er auch in seinem 
Quartiere nicht behandelt werden könnte. 
Für die Einrich#ung dieses Lekals finden die in den 96. 77 und 78 enthaltenen Bestimmungen 
ebenfalls Anwendung. · 
9.80. 
Fuͤr diese Leistungen zu den Hospitalanstalten treten einige Zuschuͤsse ein, und zwar nach folgen— 
den Grundsaͤtzen: « 
a) ist das Hospital in einem Garnisonorte befindlich, so erhaͤlt derselbe als Zuschuß monatlich 
einen Thaler fuͤr jede kranke Militairperson, welche in dem Hospitale aufgenommen wor— 
den ist; dieser Zuschuß wird bezahlt:
	        
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