Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(o3) 
s. 91. 
Die Grundstücksbesiger sind, auf Erfordern, verbunden, diese Räume gegen Entschädigung zu über- 
lassen. 
9h. 92. 
Wenn die Erkaufung eines Plabes eintrick, ist bierbei, in Gemäßbeit des Seraßen-Bau-Mandats 
vom 28. April 1781, und des zu dessen Erläuterung ergangenen Mandacs vom 4. Januar 1820, 
zu verfahren. 
— 
8. 93. 
Sollte man sich hingegen, im Falle der Ermiethung oder Erpachtung, uͤber die Entschaͤdigung 
des Grundstuͤcksbesitzers auf dem Wege des guͤtlichen Abkommens mit ihm nicht vereinigen koͤnnen, so 
bat die Ortsobrigkeic solches dem Bezirks-Amts-Hauptmann anzuzeigen. Dieser hat sodann zwei, die 
Octsobrigkeit aber einen Tarator, welche zu vereiden sind, zu wählen, und durch diese ist die Höhe 
der Entschädigung zu ermitteln. Die betreffenden Grundstücksbesiter haben sich dann mie dieser Tare 
zu begnungen. 
6. 94. 
Wenn sich eine Obrigkelt in der Ausmittelung des Erercirplabes säumig beweisen sollte, haben 
die Bezirks--Amts-Hauptleute dieselbe zu übernehmen, die säumige Obrigkeic aber hac die hierdurch 
erwachsenden Kosten zu bezahlen. 
B. 
Von den Plätßen zu dem Zielschießen. 
6. 95. 
Es sollen bierzu., besonders in polizeilicher Hinsicht, geeignece Plätze unentgeldlich angewiesen werden. 
Am passendsten sind hierzu die Schießplätze der Bürgerschützen. 
C. 
Von den Räumen zu den Uibungen bei rauher Wiecerung. 
5.— 06. *: 
Zu den Feche- und Exercir-Uibungen mie Mamschaften bei rauher Wicterung sind Räume in 
den Standquartieren unentgeldlich zu verschaffen. 
Diese Räume brauchen nur bedecke und krocken zu seynn. Soviel möglich sind sie, zu Ersparung 
alles Aufwandes, in öffentlichen Gebäuden anzuweisen. Das Militair wird in selbigen alle den Ge- 
bäuden schädliche Erschüccerung cthunlichst vermeiden. 
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