Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

( 95 ) 
. 102. 
Wäbrend der Abwesenhelt der Garnison ist es zwar gestatcet, diese Wachthauser auch für die 
Bürgerwacheen zu gebrauchen; die Wachtbedürfnisse an Holz und Liche aber sind sodann kein Auf- 
wand der Serviscasse mehr. 
" 0. 103.— 
Desgleichen haben diese Seädee bei Standeinquartierung für unencgeldliche Gewährung des Hei- 
zungs-- und Beleuchtungs-Materials für die Wachtstuben zu sorgen. 
Diese Gegenstände sollen nach gewissen Säten, die durch die Ameshaupeleute nach der Lokalität 
und unter Vernehmen mit der Militairbehörde zu reguliren sind, an letztere abgegeben werden. 
Wegen des zur Heizung der Wachtstuben mic anzuwendenden Holzabwurfs, oder des sonstigen 
Holzzuschusses, bewendet es bei der bisberigen Einrichtung eines jeden Orts. 
K. 104. 
An Effecten sind die nöchigen Mobilien für die Ossiziere, ingleichen die Pritzschen, Tische und 
Bänke für die Mannschafe, so wie die Gerätchschaften zur Feuerung und Heizung von den Garnison- 
orten in die Wachtstuben zu verabreichen. Allen übrigen Aufwand in den Wachtstuben an Schreibe- 
materialien und dergleichen besorgt das Militair. · . 
so 105. 
Die Garnisonorte erhalten fuͤr den Aufwand wegen der Wachten eine Entschaͤdigung aus dem 
städtischen Ausgleichungssonds. 
6 106. 
Wenn Standquarkiere in Orten sich befinden, welche Cavalerie-Verpflegungs-Gelder enerichten, 
baben die Ortsobrigkeiten nur die Ausmittelung der Wachtlokale zu bewirken. Den Aufwand für die 
Ermiethung derselben, so wie die übrigen Bedürfnisse, hat das Militair selbst zu besorgen. 
B. 
Von den Gefängnißeinrichtungen. 
S. 107. 
An die Stelle der vormaligen Stockwachten sind die Milicairgefängnisse und Arreststuben geereten. 
Die Garnisonorte haben daher, verfassungsmäßig, die bierzu nöthigen Lokale und die erforderlichen höl- 
zernen Geräthe unenegeldlich zu geben, und deren Heizung und Beleuchtung zu beforgen. 
- 
Diese Gefängnißlokale müssen sich, wo möglich, in der Nähe der Wachthäuser befinden. Kann 
solches der Fall nicht seyn, so ist dem Profoß in der Nähe der Gefängnisse ein Uncerkommen zu ver- 
schaffen, und demselben sodann freie Heizung und Beleuchtung zu gewähren.
	        
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