( 96)
. 1090.
Das Heizungs= und Beleuchtungs-Material soll, wie bei §. 103, nach bestimmten Sätzen,
welche von den Bezirks-Amcs-Hauptleuten zu reguliren sind, an das Militaic verabreicht werden.
. 110.
Allen übrigen Aufwand für die Gefängnißeinrichtungen, namentlich die innere Einricheung dersel-
ben, bestreiterk, für Rechnung des Kriegs-Zabl= Amtes, das Militair selbst.
. 111.
In Standgquartieren an solchen Orten, welche Cavalerie-Verpflegungs.= Gelder entrichten, haben
selbige nur die Lokale unentgeldlich zu verschaffen, allen uͤbrigen Aufwand aber hat das Militair eben—
falls zu besorgen.
6. 112.
Die Garnisonorte erhalten, fuͤr den Aufwand wegen der Gefaͤngnißeinrichtungen, eine Entschaͤdigung
aus dem städtischen Ausgleichungsfonds, nach den Koͤpfen der Arrestanten berechnet. Die Stand—
quartierorte aber, welche Cavalerie-Verpflegungs-Gelder entrichten, haben eine solche Entschädigung
nicht zu erwarten. Das Militair erhaͤlt dagegen, fuͤr die zu tragende Besorgung aller uͤbrigen Beduͤrf—
nisse, die vorstehend gedachte Entschaͤdigung aus dem staͤdtischen Ausgleichungsfonds für diejenige Mann-
schaft, welche von dem Ecat eines Garnisonortes ist.
6tes Capitel.
Von denen zur Unterbringung der Militaireffecten in den Standquartieren
ndthigen Behältnissen.
9 . 113.
Die Seandauartierorte, es mögen solche Garnisonorte, oder solche seyn, welche Cavalerie-WVerpfle-
gungs-Gelder enkrichten, haben für die sichere Aufbewahrung der Munition, so wie für die Unter-
bringung der Requisicenwagen, die erforderlichen Lokale, wo möglich in öffentlichen Gebäuden, unent-
geldlich zu verschaffen.
Die übrigen für das Milikair erforderlichen Lokale, zu Aufbewahrung der Cquipagestücken und der
Verpflegungsvorräthe, so wie für Arbeicsstuben, haben die Obrigkeiten der Standquartierorte nur aus-
zumitteln, das Milicair bezahlt dagegen die Miechzinse selbst.
6. 114.
Wenn das Milikair auf längere Zeit die Standquartiere verläß, so haben die Behörden der
Quartierorte, auf Verlangen, die von demselben zurückgelassenen Schriften, inglelchen sämmtliche zu-
rückbleibende Milicairvorräthe an Effecten und Verpflegungsgegenständen, zu übernehmen und unent-
geldlich so lange sicher zu verwahren, bis deren Zurücknahme bewirkt werden kann.
Sollten durch diese Aufbewahrung, mit Ausnahme ver unentgeldlich anzuweisenden Lokale, noch
besondere Kosten verursacht werden, so sind diese von dem Militair zu bestreiten.