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e) uͤberdies soll der Mann taͤglich die gewoͤhnliche Portion an
14 Pf. Brod
erhalten. Wenn für die ersten Tage nach dem Ausmarsche der Mann sein Brod mitge-
nommen hat, ist solches auf den Maonschbillets zu bemerken; die folgenden Tage aber hat
dasselbe der Quartierwirth zu geben, welcher daf0r —. —: 9 pf. täglich, als Enc-
schädigung, ebenfalls auf Rechnung des Kriegs-Zahl-Ameces erhält.
Außer dieser Verpflegung ist dem Manne weiter etwas nicht zu reichen; auch steht dem Quartier-
wirthe allein die Wahl der Speisen für die zu bereitende Mundportion zu.
5. 127. ·
Die Dienstpferde sind moͤglichst in den Quartieren der dazu gehoͤrenden Mannschaften unterzubringen.
Fuͤr deren Ausfuͤtterung wird Nachstehendes festgesetzt:
a) die Ration soll auf dem Marsche kuͤnftig bestehen:
fuͤr Reitpferde:
in 14. Mebe Hafer,
8 Pf. Heu
und 5 Pf. Stroh,
fuͤr Zugpferde:
in 2 Metzen Hafer,
8 Pf. Heu
und 5 Pf. Stroh.
Bei Mangel an Heu ist der doppelte Betrag der Ration in Futterstroh zu geben;
b) diese Rationen sind auf dem Marsche vom Quartierwirthe zu verabreichen;
c) derselbe erhaͤlt fuͤr jede leichte Ration . 3 gr. 6 pf. und für jede schwere Ration
— 4 gr. — = als Vergücung ausgegahle, welchen Aufwand das Kriegs-Zahl-Amt zu
bestreieen hac.
. 12.
Bei dem Abmarsche sollen die Marsch-Quartier-Orke von dem Milikair Quiktungen, nach dem
Schema sub III, über die stategehabte Einquartierung, und die verabreichten Portionen und Ra-
– tionen erhalten.
— Die Behörden dieser Orte sind dagegen verbunden, dem Milicair Acceste über dessen Verhal-
ten, nach dem Schema sub IV, auszustellen.
. 129.
Den Bezirks-Amts-Hauptleuken liegt es ob, die im vorigen §. erwähnten Quickungen über Por-
tionen und Rationen, sich von den bequartiert gewesenen Ortschafren einreichen zu lassen. Sie baben
solche dann an die Kriegs-Berwaltungs-Kammer einzusenden, welche deren Bezahlung einleiten wird.
8. 130.
Wenn auf dem Marsche Militairpersonen erkranken und der Truppe nicht nachfolgen koͤnnen, so