Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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e) uͤberdies soll der Mann taͤglich die gewoͤhnliche Portion an 
14 Pf. Brod 
erhalten. Wenn für die ersten Tage nach dem Ausmarsche der Mann sein Brod mitge- 
nommen hat, ist solches auf den Maonschbillets zu bemerken; die folgenden Tage aber hat 
dasselbe der Quartierwirth zu geben, welcher daf0r —. —: 9 pf. täglich, als Enc- 
schädigung, ebenfalls auf Rechnung des Kriegs-Zahl-Ameces erhält. 
Außer dieser Verpflegung ist dem Manne weiter etwas nicht zu reichen; auch steht dem Quartier- 
wirthe allein die Wahl der Speisen für die zu bereitende Mundportion zu. 
5. 127. · 
Die Dienstpferde sind moͤglichst in den Quartieren der dazu gehoͤrenden Mannschaften unterzubringen. 
Fuͤr deren Ausfuͤtterung wird Nachstehendes festgesetzt: 
a) die Ration soll auf dem Marsche kuͤnftig bestehen: 
fuͤr Reitpferde: 
in 14. Mebe Hafer, 
8 Pf. Heu 
und 5 Pf. Stroh, 
fuͤr Zugpferde: 
in 2 Metzen Hafer, 
8 Pf. Heu 
und 5 Pf. Stroh. 
Bei Mangel an Heu ist der doppelte Betrag der Ration in Futterstroh zu geben; 
b) diese Rationen sind auf dem Marsche vom Quartierwirthe zu verabreichen; 
c) derselbe erhaͤlt fuͤr jede leichte Ration . 3 gr. 6 pf. und für jede schwere Ration 
— 4 gr. — = als Vergücung ausgegahle, welchen Aufwand das Kriegs-Zahl-Amt zu 
bestreieen hac. 
  
. 12. 
Bei dem Abmarsche sollen die Marsch-Quartier-Orke von dem Milikair Quiktungen, nach dem 
Schema sub III, über die stategehabte Einquartierung, und die verabreichten Portionen und Ra- 
– tionen erhalten. 
— Die Behörden dieser Orte sind dagegen verbunden, dem Milicair Acceste über dessen Verhal- 
ten, nach dem Schema sub IV, auszustellen. 
. 129. 
Den Bezirks-Amts-Hauptleuken liegt es ob, die im vorigen §. erwähnten Quickungen über Por- 
tionen und Rationen, sich von den bequartiert gewesenen Ortschafren einreichen zu lassen. Sie baben 
solche dann an die Kriegs-Berwaltungs-Kammer einzusenden, welche deren Bezahlung einleiten wird. 
8. 130. 
Wenn auf dem Marsche Militairpersonen erkranken und der Truppe nicht nachfolgen koͤnnen, so
	        
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