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die Beleuchkung für die ersten zwei Tage, vom Quartierwirehe unentgeldlich zu gewähren. Später
haben sich selbige solches auf eigene Kosten zu verschaffen.
Am Tage des Einrückens in die Cankonirungsquartiere und am nächstfolgenden Tage ist den Of-
sizieren die Beköstigung, auf Verlangen, gegen Bezahlung zu verschaffen und zuzubereiten. Später hat
der Quarlierwirth, außer dem Küchenraume und dem nöchigen Kochgeschirre, eine weitere desfallsige
Leistung nicht zu gewähren, sondern die Ofsiziere haben ihre Beköstigung allein und auf eigne Kosten
zu beforgen.
45.
Im Betreff der Mannschaft und derjenigen Personen, welche niche Offiziersrang haben, finden
für die denselben anzuweisenden Lokale dieselben Bestimmungen, wie bei den Marschquartieren, nach
9. 126, Staaté.
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Für die Verpflegung dieser Mannschaft in den Cantonirungen wird Folgendes bestimme:
a) der Tag des Einrückens ist für einen Marschtag anzusehen. Die Quartierwirthe haben da-
her die im §. 126 d) gedachte Mundportion, gegen die daselbst bestimmte Vergücung, zu
besorgen.
Im Betreff des Brodes kreken ebenfalls die in jenem §. unkcer e enthaltenen Be-
stimmungen ein.
b) Für die fernern Tage hat der Quartierwirth, binsichtlich der Verpflegung der Mannschaft,
etwas unentgeldlich nicht zu leisten, sondern nur das nöthige Kochgeschirr zu geben. Das
Kochen aber soll an dem Feuer des Wirths geschehen.
c) Die Obrigkeiten in den Cantonirungsorten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß daselbst hin-
längliche Vorräche an Fleisch, Gemüße, Bier und Branntwein, in genießbarer Qualität und
gegen billige Preiße, zu erlangen sind. Sollten diese Maßregeln nicht getroffen worden seyn,
so sind die Truppencommandanten berechtige, diese Gegenstände durch Boren aus andern
Orten holen zu lassen. Die Ortsobrigkeiten sind sodann schuldig, diese Boten zu bezahlen.
. 147.
Im Betreff der Unterbringung der Pferde finden die Bestimmungen 9. 127 Anwendung und
die Rationen in den Cantonirungen sollen dieselben, wie die in jenem §J. unter a) bestimmten Marsch-
rationen seyn.
Diese Rationen haben die Quartierwirthe am Tage des Einrückens und den darauf folgenden
Tag zu verabreichen, und dafür die im I. 127 ) gedachee Vergütung für jede Ration zu beziehen.
In den Garnisonorten dagegen soll, zu Erleicheerung derselben, jedesmal die Fourage durch das Mi-
litair besorgt werden.
Uibrigens soll auch auf dem Lande, bei Canconirungen, die Ausfücterung der pferde von und
mic dem 3ien Tage an, durch das Milicair, ohne weiteres Zuthun der Quartierwirthe, geschehen.
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