Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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d. 148. 
In Cantonirungen sollen fuͤr die Aufnahme der Kranken folgende Bestimmungen eintreten: 
a) wenn die Dislocation der Truppen es gestattet, in der Naͤhe gelegene Garnisonhospitaͤler dazu 
zu benutzen, sollen die Kranken in diesen mit aufgenommen werden. Reicht hier das ge— 
woͤhnliche Lokal nicht aus, so tritt die im I9. 5 gegebene Bestimmung ein, so wie auch 
uͤbrigens die im S. 73, 75, 77 und 78 enthaltenen Vorschriften Anwendung finden. 
Für die noch nöthigen Bertstellen wird inzwischen die administrative Militairbehörde sorgen; 
b) ist dagegen vorstehende Maßregel nicht ausführbar, so soll in einem dazu geeigneten Can- 
connementsorte selbst ein interimistisches Hospital, nach dem Bedarfe, eingerichter werden. 
In diesem Falle bat der betreffende Cantonnementsort das Lokal und die bölzernen Geräthe 
unentgeldlich zu verschaffen. Für die Bettstellen und alle ubrigen Bedürfnisse dagegen wird 
die administrative Milikairbehörde, wie nach S. 78, sorgen. 6 
Sollten solche Cantonnements zugleich Garnisonorte seyn, so haben selbige für diese Leistungen eine 
Entschädigung aus dem städrischen Ausgleichungsfonds zu erwarten. 
G. 149. 
Erercirplätze werden in den Cankonirungen, theils zu den Uibungen einzelner Truppenabtheilungen 
bei den Cantonirungsorken, theils zu den größern Mansvers und zu den Musterungen verlangt. 
Die erstern haben dje Ortsbehörden anzuweisen, und es findet bei den Garnisonorten deshalb eine 
Vergütung aus dem städtischen Ausgleichungsfonds Statt. 
9. 150. 
Orte, welche Cavalerie-Verpflegungs-Gelder enerichten, erhalten deshalb keine Eneschädigung. Er- 
wächst bierbei ein Aufwand von mehrern Communen, so ist selbiger unter diesen ausjugleichen. 
6. 151. 
Die Erercirpläße zu den größern Manövers haben die Bezübks-Amts-Hauptleute, unter Zu- 
ziehung der Militairbehörde, auszumitteln und der Kriegs-Verwaltungs-Kammer den Erfolg zur 
Genehmigung vorzutragen. 
52. 
Die deshalb zu leistenden Vergücungen werden durch die Amtshauptleute auf dem Wege des Ab- 
kommens, oder durch Würderung bestimmt. 
Auch sind von denselben, vor dem Aufbruche aus den Cantonnements, unter Zuziehung eines hierzu 
zu beordernden Stabsoffiziers, alle sonstige entstandene Beschädigungen zu ermuteeln. 
S 133. 
Wenn in solchen Fällen Wurderungen nothwendig werden solleen, so sind, auf die im 9. 93 be- 
stimmte Weise, von dem Amtshauptmanne und der Ortsobrigkeir, drei Sachverständige, als Tara-
	        
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