Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(4 107) 
VIIIl: Abschnitt. 
Von der Unterbringung und ärztlichen Behandlung derjenigen 
Unteroffiziere und Gemeinen, die entfernt von ihren 
Truppenabtheflungen erkranken. 
. 167. 
Das Verfahren, welches in diesen Fällen eintrice, umfaße zweierlei Gegenstände, nämlich: 
1. die ärzeliche Behandlung solcher Kranken, 
. bie sonstigen Maßregeln, welche, wegen des Unterkommens und der Verpflegung verselben, 
Seiten der Ortsbehörden getroffen werden sollen. 
Für beide Gegenstände enthalten die nachstehenden Paragraphen die desfallsigen gesetlichen Vor- 
schriften. 
A. 
Von der ärzelichen Behandlung solcher Kranken. 
d. 168. 
Wenn ein Unteroffizier oder Gemeiner, außerhalb seines Garnisonortes und entfernt von seiner 
Truppenabtheilung, erkrankt oder verwundet wird, so hat, sofern nicht der Soldat selbst, oder dessen 
Angehoͤrige, die noͤthigen Veranstaltungen treffen, die Ortsbehoͤrde dafuͤr zu sorgen, daß ihm aͤrztliche 
Huͤlfe zu Theil werde und, nach Werschiedenheit der Fälle, desfalls Folgendes zu beobachten. 
5. 169. 
Ist es sofort außer Zweifel, daß der Kranke, ohne Gefahr fuͤr seine Gesundheit, transportirt 
werden kann, und ein Militairhospital nicht zu entfernt, so ist er ohne Verzug dahin abzuliefern. 
9. 170. 
Kann aber der Kranke nicht transportirt werden, oder ist dessen Transportfaͤhigkeit nicht sofort 
außer Zweifel, so ist, 
a) dafern die naͤchste Garnison nicht uͤber zwei Stunden entfernt ist, sofort dem Commandanten 
derselben Nachricht zu geben, worauf sodann der Kranke durch einen Militairchirurg zu be- 
bandeln, oder auch nach Befinden, auf dessen Anordnung, in den Garnisonore zu transportiren ist, 
b) bei einer größern Entfernung aber der nächste legitimirte Civil-- oder Wund-Arze, der nach 
Beschaffenheit des Uibels dazu behörig geeignek ist, herbeizurufen. 
9. 171. 
Alle dergleichen Aerzte sind verbunden, sich, auf die diesfalls erhaltene Aufforderung, der Unter— 
suchung und Behandlung der Soldaten unweigerlich zu unterziehen. 
Gesetzsammlung 1828. ( 22 )
	        
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