Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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G. 172. 
Findet der herbeigerusene Arze, daß der Soldac niche kransporkfähig sei, so bac er die fernere 
Behandlung desselben zu übernehmen, und zugleich alsbald Nachricht an die dem Kranken unmittelbar 
vorgesetzte Milicairbehörde zu ertheilen. 
Wird dagegen der Kranke von dem Ciwvilarzee für cransportfähig befunden, wofür insbesondere 
auch die mit syphilirischen und chronischen Uebeln Behafteten zu achten sind, oder im Verlaufe der 
Krankheit so weit hergestelle, daß er ohne Nachtheil für seine Gesundheic eransporcirt werden kann, so 
ist er, in der Regel, auch dann noch an das Militairhospical, wenn sich ein solches nahe genug befin— 
det, abzugeben. 
ä. 173. 
Der den Kranken behandelnde Arzt hat uͤber seine Bemuͤhungen, Verläge u. s. w. eine, nach dem 
beigefügeen Schema V. zu fertigende, Liquidation an die Wirthschafescommissson des Regiments oder 
Bataillons 2c., zu welchem der Mann gehörc, einzurelchen und bierin 
a) den Namen und die Charge des Erkrankeen, oder Verwundeten, 
b) dessen Regimene, oder Bataillon und Compagnie, 
) die Krankheit des Mannes, 
d) wie lange derselbe behandelt worden, 
e) ob der Kranke reconvalescirt, oder später an ein Militairhospical abgegeben worden, oder ob 
er gestorben ist, 
1) die Anzahl der erforderlich gewesenen Besuche, nebst dem Ansate für jeden einzelnen Besüch, 
ingleichen 
8) dafern sich der Kranke an einem andern Orce, als der ihn behandelnde Arzé, befinder, die 
Entfernung von seinem Wohnorte bis zum Kranken, 
genau anzugeben. 
. 174. 
Was den Ansaß für die Krankenbesuche des Arzkes anlangé, so wird im Allgemeinen desfalls an- 
durch festgesect, daß der Soldat der weniger bemitcelten Klasse der Civilkranken, oder dem niche wohl- 
babenden Mittelstande gleich zu achten ist. 
¾. 175. 
Der Liquidation sind stets die Recepte beizufügen. Auch ist zugleich der Kostenberrag für die ge- 
reichten Arzneien und zwar, dafern dieselben in einer Apotheke bereiter wurden, mittelst einer beson- 
dern Liquidation des betreffenden Apothekers, oder, dafern der Arzt, in denen im 2 7' sen §. des Man- 
dals vom 30ssten September 1823 nachgelassenen Fällen, die Medicamente selbst h%rabreicht, mie, 
oder auf der Liquidation des Letztern, uncer Bemerkung der Tage, an welchen der Kranke solche er- 
halten hat, zu specifteiren.
	        
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