Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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¾ 176. 
Wenn im Uibrigen eine sorgsame Behandlung solcher Kranken von dem Pflichtgefühl eines jeden 
Arztes vorausgesetze wird, und dessen Beurkheilung sonach auch die Wahl der Medicamente überlas- 
sen bleiben muß, so ist doch da, wo sich mik einfachern, oder wohlfeilern Heilmitteln der gleiche Zweck 
erreichen läße, die Anwendung ungewöhnlicher und eheurer Medicamente möglichst zu vermeiden. 
177. 
Die eingereichee Liquidation ist von der obern Medicinalbehörde der Armee, an welche sie durch 
die Wirthschafescommission gelange, zu prüfen, und die Bezahlung derselben hiernach durch gedachte 
Behörde — an den Arze, — zu veranlassen. Glaubt der Liquidane sich bei der etwa erfolgten Mo- 
deration nicht beruhigen zu können, so stehe demselben frei, auf Entscheidung der Landes= und resp. 
Oberamts-Regierung zu Budissin zu provociren, als welche sodann, unter Zuziehung ihrer ärztlichen 
Beisiher, in höchster Instanz über die Richtigkeit der Ansätze enescheiden und den etwanigen Beschwer- 
den, nach vorgängiger Communication mic der Kriegs-Verwaltungs-Kammer, abhülfliche Maße ge- 
ben wird. — 
B. 
Von den Maßregeln, welche, wegen des Unterkommens und der Verpflegung 
solcher Kranken, Seiten der Ortsbehoͤrden getroffen werden sollen. 
. 478. 
Wenn die Umstände von der Arc sind, daß die in den 96. 169, 170 a und 172 vorgeschrie- 
benen Maßregeln keine Anwendung finden können, so sollen folgende Bestimmungen eintreten: 
a) die Ortsbehörde ist verbunden, ein Unterkommen für den Kranken anzuweisen, was die zu 
dessen Pflege nörhigen Bequemlichkeiten darbietet, und von dem herbeigerufenen Arzte für ge- 
eignet gehalten wird. 
Eine Ausnahme hiervon findet Seate, wenn sich der Kranke bei seinen Aeltern, An- 
verwandten, oder bei einem Dienstherrn befinder, die sich freiwillig erbieren, ihn während 
seiner Krankbeit bei sich zu behalten. 
b) Dieses Lokal muß, wenn Jahreszeit, oder andere Umstände es erheischen, auf Anordnung 
des Arztes, gebeizt und erleuchtet werden. 
) Die Verpflegung mie Lebensmitteln jeder Art, die Reinigung der Wésche, die Verabreichung 
von leinenen Zeuge u. s. w. ist ebenfalls von der Ortsbehörde zu besorgen. 
d) Diese Verpflegung soll derjenigen analog seyn, die in den stehenden Garnisonhospitälern, 
nach Klassen, deren Anwendung sich nach dem Zustande des Kranken richtet, eingeführt ist. 
Sie ist in der Beilage VI. enthalten und der Tivilarze hac, in deren Gemäßbeit, die Klasse 
der Verpflegung anzuordnen. 
e) Nach seinem pflichtmäßigen Eemessen können aber auch, wo es die Nothwendigkeit fordert, 
andere, zur Herstellung und Stärkung des Kranken dienende Verpflegungsmittel verabreiche 
werden. 3 
(22°)
	        
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