Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

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f) Zur Warkung und Pflege des Kranken ist, erforderlichen Falls, und ebenfalls nach Auord- 
mung des Arztes, die nörhige Abwartung durch eine zuverläßige Person Seiten der Orksbe- 
börde zu besorgen. 
179. 
Die Vergütungen, welche in solchen Fällen einereten, sind folgende: 
a) für jeden derglelchen Kranken erhält die Orcsbehörde, — nach Bestimmung des §. 80 im 
3ten Capirel des IVIen Abschniets — monatlich einen Thaler. 
b) Diese Vergütung sindee niche Stace, wenn der Kranke sein Unkerkommen auf die, im vor- 
bergebenden §., erwähnte Weise bei seinen Angehörigen, oder seinem Dienstherrn findet. 
Jc) Die Berechnung alles gehabeen Verlags erfolgt auf nachbemerkte Weise: 
aa) was die Liquidacion der angewendeten Heilmitcel betriffe, ist in dem I. 17 5 bereits 
angeordnek. 
bb) Die Verpflegung mit Lebensmitteln u. f. w. wird von der Ortsbehörde liqutdire. 
Dies geschiebe, sofern es sich von der gewöhnlichen Verpflegung handeleé, nach den 
Sähen der in der Beilage VI. enthaltenen verschiedenen Klassen; eine außergewöhn- 
liche Beköstigung aber nach den gangbaren, billigen Preisen; nachdem diese Liquida- 
cionen von dem Arzte genau geprufe und, nach Befinden, moderirt worden sind, 
hat er die Richtigkeic derselben, für die er verantwortlich bleibe, durch seine Unter- 
schrift zu beglaubigen. 
c) Für die im vorigen §J. unker k erwähnee Aufwarkung ist, in der Regel, für einen 
Tag Wartung 3 — 4 gl., machet aber der Zustand des Kranken auch eine nächtliche 
Pflege und Aufsicht nothwendig, für einen Tag 4 — 6 gl. Vergütung zu erwarten. 
dc) Bei vorzüglich schweren Kranken können im Nothfalle noch besondere Kosten liquidire 
werden; diese sind aber auf der Rechnung durch den Arzt besonders zu erwähnen und 
zu motiviren. 
" 180. 
Siirbe ein solcher Kranker, so hare die Ortsbehörde dessen Beerdigung, nach desfalls von dem 
Arzte zu ertheilender Anweisung, anständig zu besorgen und dafür eine Vergütung von 3 — 4 Thlr. 
zu erwarten. 
. 181. 
TAuch diese Rechnungen hat der Arzk, zu seiner Zeit, an die im I. 173 bezeichnece Wirtbschafts- 
commission einzureichen, von welcher die Bezahlung erfolgen wird. 
IXer Abschnitt. 
Von den Eeistungen an Spannfuhren und Maunnschaftsdieusten. 
. 182. 
Es sind für das Militair Leistungen der Uncerthanen an Spannungen und an einigen Mann- 
schafesdiensten erforderlich.
	        
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