Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

(111) 
Istes Capitel. 
Von den Leistungen an Spannfuhren. 
g. 183. 
Die Unterthanen sind verpflichtet, fuͤr das Fortkommen des Militairs und fuͤr die Fortbringung 
der Militairvorraͤthe, Spannungen unentgeldlich zu leisten. Eine Verguͤtung dafuͤr kann nur nach 
der im F. 209 enthaltenen Bestimmung eintreten. 
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Die Ausschreibung von Spannungen, mittelst Ertheilung von Spanndillets, erfolgt, in den alten 
Erblanden, durch den Amtshauptmann eines jeden Bezirks, und in der Oberlausitz, in der Regel, 
auf Anweisung der Militairdeputation, durch die Landescommissarien und Stadtraͤthe. 
8. 185. 
Diese Behoͤrden haben solches entweder auf Anordnung der Kriegs-Verwaltungs-Kammer, oder, 
als Ausnahme, auf Verlangen der Militairbehoͤrden zu thun. 
ß. 186. 
Letzteres ist nur in dringenden Faͤllen gestattet. Sollte hierbei gegen die vorgeschriebenen Bestim- 
mungen verfahren worden seyn, so hat die Kriegs-Verwaltungs-Kammer zu entscheiden, wer die be- 
troffenen Unterthanen zu entschädigen hac. 
187. 
Bei den Cankonnemenss ist jedesmal eine allgemeine Einleicung durch den Amtshaupemann zu tref- 
fen, damit das Militair, ohne Störung der Ordnung, schnell die nöchigen Fuhren erlangen könne. 
s. 188. 
Auf unmittelbare Requisition des Militairs an die Ortsbehörden, ohne Vorwissen des Bezirks- 
Amts · Hauptmanns, haben die Orte nur dann Spannungen zu leisten, wenn auf Maͤrschen, in Can- 
tonirungen, oder waͤhrend der Beurlaubung, Militairpersonen erkrankt seyn sollten, oder wenn das Mi- 
litair, auf erhaltene Ordre, sogleich und ohne weitern Verzug aufbrechen muß. 
d. 189. 
In allen uͤbrigen Faͤllen haben die Ortsbehoͤrden diese Requisitionen abzulehnen. Sollten durch 
das Militair, außer den ebengedachten beiden Voraussetzungen, Fuhren verlangt und solche geleistet 
wocden seyn, so soll fuͤr selbige eine Entschaͤdigung erfolgen, und diese jedesmal nach den Saͤtzen der 
Extrapostbezahlung Statt finden. 
s. 190. 
Zur Leistung der Spannungen sind verbunden: die Garnisoͤn- und saͤmmtliche Orte, welche Cava- 
lerie-Verpflegungs-Gelder entrichten, und in den alten Erblanden mit Spannhufen belegt sind.
	        
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