Full text: Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

( 113 ) 
. 1990. 
Die Bestimmung darüber, wiesern vier= oder zweispännige Wagen zu stellen sind., wird, in der 
Regel, durch die Kriegs-Verwalcungs-Kammer geschehen. Sollee diese Bestimmung nlche erfolge 
seyn, so ist selbige dem Ameshaupemanne überlassen. 
. 200. 
Die Spannungsleistung soll niche über 4 Meilen Weges ven dem tadungsplaße aus, und niche 
über das Nachcquartier verlangk, auch soll, so weic es möglich ist, zur Zeic der Saat und Ernee 
der Uncerthan niche damit belästige werden. 
l. 201. 
Die Militairspannung findee für folgende Gegenstaͤnde Statt: 
A. zur Fortschaffung von Milicairpersonen, 
B. zur Fortschaffung von Militalreffecten, und 
C. zur Fortschaffung von Militalr-Verpflegungs. Gegenständen. 
Hierbei erecen nachfolgende Bestimmungen ein: 
A. 
Zur Foreschaffung von Milicairpersonen. 
. 202. 
Sie findee, miktelst Vorspannfuhren, nur in folgenden Fällen Seatt: 
a) wenn elin Offizier, oder eine demselben gleich zu achtende Militairperson, welsche kelne Ration 
genieße, ohne Mannschaft, sondern einzeln commandirt wird, erhält dieselbe einen zweispän- 
nigen Wagen; 
b) wenn auf dem Marsche, oder außerhalb der Garnison, im Dienste Militairpersonen erkran- 
ken, und die Nothwendigkelc deren Transportirung durch ein Ateest eines Milicair-, oder, in 
dessen Ermangelung, eines Civil-Arzces bescheinigt wird, so ist deren Forebringung mic- 
telst Spannfuhren zu bewirken; 
c) wenn eine Militairperson in das Hospleal gebracht werden muß, soll bis in das Hospieal 
selbst, oder wenn dieses weiter als 4 Meilen encfernt ist, in Seationen von höchstens 4 Mei- 
len weic, ein zwelspänniger Wagen mic Stroh, bei rauher Witterung mie einer Plane be- 
decke, gestelle werden; 
d) derjenigen Mannschafe, welche einer im Marsche begriffenen Abeheilung von den Truppen 
zu Fuß, zur Regulirung ihrer Quarciere, vorausgehr, ist ebenfalls, nach Verhäleniß ibrer 
Seärke, Vorspann verwillige, sofern der Marsch weiter als 4 Stunden becrägt; außerdem 
aber nicht, so wie auch dann niche, wenn diese Quartiermacher den Orc des ersten Ausmar- 
sches, oder den eines Rastquartiers verlossen. 
Außer diesen Fällen sind Vorspannfuhren, zu Transportlrung von Mililéairpersonen, nicht gestattet. 
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